Bundesgericht schützt Adhäsionsbeklagten
Ein Brandstifter wurde im Strafverfahren dazu verpflichtet, den angerichteten Schaden im Betrag von ca. CHF 120,000.00 zu ersetzen. Das Bundesgericht (BGer 6B_356/2007 vom 23.04.2008) stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs fest:
Die Vorinstanz erachtet die von der AGVA ermittelte Schadenshöhe als korrekt, weil jene zur Ermittlung des Betrages gesetzlich verpflichtet sei. Als Beweismittel hat die AGVA lediglich eine Zusammenstellung von Handwerkerrechnungen, ohne genaue Angaben der jeweils ausgeführten Arbeiten, eingereicht. Der Beschwerdeführer bringt zu Recht vor, dass ihm deshalb eine sinnvolle Bestreitung der Schadenshöhe bzw. der Zivilansprüche verunmöglicht wurde. Dadurch wurde sein Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt (E. 2.5.1).
Zur Frage des zulässigen Rechtsmittels (Beschwerde in Strafsachen!) erinnert das Bundesgericht an seine publizierte Rechtsprechung:
Nach Art. 78 Abs. 2 lit. a BGG unterliegen der Beschwerde in Strafsachen auch Entscheide in Zivilsachen, wenn sie zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind. Massgebend für die Zulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen ist, ob die letzte kantonale Instanz über den Straf- und den Zivilpunkt befunden hat. Ist im Strafverfahren vor der oberen Instanz nur noch der Zivilpunkt streitig, ist nicht die Beschwerde in Strafsachen, sondern die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (BGE 133 II 701 E. 2.1 S. 703) (E. 1.1).
Kein Raum besteht in solchen Fällen auch für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde, was das Bundesgericht in einem anderen heute online gestellten Urteil entschieden hat (BGer 6B_83/2008 vom 23.04.2008).