Bundesgericht schützt Drittbeschlagnahme von Bankkonten
In einem äusserst ausführlich begründeten Entscheid hat das Bundesgericht die Beschlagnahme eines Bankkontos auf staatsrechtliche Beschwerde der Kontoinhaberin hin geschützt (Urteil 1P.64/2007 vom 29.05.2007). Auf das gesperrte Konto war der Betrag von 2,225,000.00 Euro via ein Drittkonto überwiesen worden. Die Gutschrift basierte auf Checks, welche sich beim Inkasso derselben als gefälscht herausgestellt haben. Nebst dem Urkundendelikt erschien die hier nur summarisch dargestellte Transaktion geldwäschereiverdächtig. Keiner Straftat verdächtig waren die Kontoinhaberin bzw. deren Organe.
Das Bundesgericht hatte sich mit verschiedenen Verfahrensfragen zu befassen, die teilweise auf eher eigentümlich anmutenden Rügen basierten. Interessanter erscheint die Rüge, der Anspruch auf einen verfassungsmässigen Richter (Art. 30 Abs. 1 BV) bzw. auf gerichtliche Beurteilung (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) sei verletzt. Hier verwies das Bundesgericht u.a. auf seine differenzierte Rechtsprechung zur Beschlagnahme von lebendem Hanfpflanzen bzw. zu getrockeneten Hanfblüten und schloss für die Bankkonten auf folgendes:
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin einstweilen finanziell ohne diese Mittel auskommen muss und dadurch allenfalls empfindlich in ihrer Geschäftstätigkeit eingeschränkt wird, kann für sich allein nicht genügen, um die Annahme einer zivilrechtlichen Streitigkeit zu begründen. Im Übrigen ist hier verfahrensrechtlich vorgesehen, dass die angefochtene Beschlagnahme am Ende des Strafverfahrens durch einen richterlichen Sachentscheid abgelöst wird. Insgesamt sind die kantonalen Behörden zu Recht stillschweigend davon ausgegangen, dass Art. 6 Ziff. 1 EMRK vorliegend nicht anwendbar ist (E. 3.5).
Auf eher tönernen Füssen steht die Begründung, eine spätere Einziehung der Vermögenswerte durch den Sachrichter sei möglich (vgl. dazu die Voraussetzungen nach Art. 70 Abs. 2 StGB, guter Glaube und gleichwertige Gegenleistung), womit sich die Vorinstanz offenbar auch nicht auseinandergesetzt hatte:
Im Rahmen der vorzunehmenden summarischen Prüfung sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin und der von ihr vorgelegte Gesellschaftsvertrag mit der F. AG zu würdigen. Danach ist es weder dargetan noch ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin für die erhaltenen fraglichen Mittel eindeutig eine gleichwertige Gegenleistung im Sinne der genannten Strafbestimmungen erbracht hätte. Vielmehr weist dieser Vertrag die Besonderheit auf, dass sich die F. AG als stille Beteiligte ein jederzeitiges Recht zu Entnahmen aus ihrer Kapitaleinlage vorbehalten hat. Demzufolge schliesst die Stellung der Beschwerdeführerin als Dritte im vorliegenden Strafverfahren eine einstweilige Beschlagnahme nicht aus (E. 6.3).
Schliesslich war noch zu entscheiden, ob die Beschwerdeführerin als juristische Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hatte. Die Grundsatzfrage liess das Bundesgericht offen, verzichtete aber grosszügigerweise und mit erstaunlicher Begründung auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr:
Die Grundsatzfrage, ob eine juristische Person unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen kann, braucht auch hier nicht entschieden zu werden. Die im bundesgerichtlichen Verfahren anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat sich damit begnügt, die derzeitigen finanziellen Schwierigkeiten der Gesellschaft darzulegen. Hingegen hat sie es unterlassen sich zum Aktionärskreis bzw. zu den finanziellen Verhältnissen dieser Personen zu äussern. Die rechtsrelevante Bedürftigkeit wurde somit nicht einmal ansatzweise dargetan. Bei dieser Sachlage kann dem Begehren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht entsprochen werden. Namentlich mit Rücksicht auf den festgestellten Begründungsmangel des angefochtenen Entscheids ist aber von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (E. 9.2).
(vgl. zur Problematik der Dritteinziehung einen früheren Beitrag).