Bundesgericht toleriert keine Geheimakten

fel. macht im Jusletter (kostenpflichtig) auf einen neulich ins Netz gestellten Entscheid des Bundesgerichts (1P.20/2007 vom 26.01.2007) aufmerksam, worin eine Gehörsverletzung in einem Haftverfahren festgestellt wurde. Der Psychiatrisch-Psychologische Dienst hatte der Staatsanwaltschaft telefonisch mitgeteilt, der Beschwerdeführer sei hafterstehungsfähig. Die Staatsanwaltschaft erstellte darüber eine Aktennotiz, die dem Haftrichter, nicht aber dem Anwalt des Beschwerdeführers vorlag. Das Bundesgericht fasst seine Rechtsprechung wie folgt zusammen:

Nach Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Verfahrenspartei grundsätzlich Anspruch, von allen dem Gericht eingereichten Beweisen und Eingaben Kenntnis zu erhalten (BGE 129 I 249 E. 3 S. 253; 122 I153 E. 6a). Den Gerichten ist es nicht gestattet, einer Partei das Äusserungsrecht zu eingegangenen Stellungnahmen und Vernehmlassungen der übrigen Verfahrensparteien, unteren Instanzen und weiteren Stellen abzuschneiden. Die Partei ist vom Gericht nicht nur über den Eingang dieser Eingaben zu orientieren; sie muss ausserdem die Möglichkeit zur Replik haben (BGE 132 I 42 E. 3.3.3 S. 47 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; zur Veröffentlichung bestimmter Entscheid 1A.10/2006 vom 14. Dezember 2006, E. 2.1) (E. 2.2).

Zu ähnlichen Fällen s. meine früheren Beiträge hier und hier.