Bundesgericht unterliegt vor Bundesgericht dem Bundesstrafgericht

Sowas gibt es wohl nur in der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

Die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat beim Präsidenten des Bundesgerichts eine Aufsichtsanzeige gegen die Verwaltungskommission des Bundesstrafgerichts eingereicht. Anlass war eine von der genannten Abteilung gutgeheissene Beschwerde gegen die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts in einem Rechtshilfeverfahren zugunsten der Türkei. Der Rechtshilfeentscheid der Beschwerdekammer konnte die I. öffentlich-rechtliche Abteilung „nur schwer nachvollziehen“ (vgl. BGer 1C_565/2019 vom 10.02.2020, E. 7.5 und meinen früheren Beitrag). Die Nachvollziehbarkeit war offenbar derart schwierig, dass sogar eine Aufsichtsanzeige als notwendig erachtet wurde.

Die Verwaltungskommission des Bundesgerichts gab der Anzeige ihrer Abteilung nun aber in einem „Dass“-Entscheid keine Folge (BGer 12T_3/2020 vom 21.08.2020). Damit wird der wahre Grund für die inkohärente Rechtsprechung der Beschwerdekammer nicht untersucht. Das Bundesgericht hatte sich damals so ausgedrückt:

Es ist nur schwer nachzuvollziehen, weshalb die Vorinstanz im vorliegenden (sehr ähnlich gelagerten) konnexen Fall zum gegenteiligen Ergebnis gelangt ist (E. 7.5).

Und hier noch die beiden inkohärenten Entscheide der Beschwerdekammer: RR.2018.348 und RR.2018.349, beide vom 15.10.2019.

Der Adressat der Anzeige, der Bundesgerichtspräsident, befand sich übrigens im Ausstand. Er ist „in Sachen Bundesstrafgericht“ befangen. Ist das ab sofort auch die 1. ÖFFRA?