Bundesgericht vertraut lieber dem Staatsanwalt statt dem Richter

Das Bundesgericht bestätigt die Anordnung von Sicherheitshaft nach erstinstanzlichem Urteil und folgt der Argumentation der Staatsanwaltschaft, welche die erstinstanzliche Strafe als “unhaltbar tief” qualifiziert hat (32 Monate, davon 16 bedingt; BGer 1B_109/2012 vom 13.03.2012). Der Beschwerdeführer ist seit 15 Monaten in Haft und wird es nun auch bleiben, denn es bestehen laut Bundesgericht Anhaltspunkte dafür, dass das Obergericht eine schärfere Strafe aussprechen wird und den teilbedingten Vollzug ablehnen wird:

Würdigt man dies gesamthaft, bestehen Anhaltspunkte dafür, dass das Obergericht – dessen Entscheid in keiner Weise vorgegriffen werden darf – eine schlechte Prognose stellen, den teilbedingten Vollzug deshalb ablehnen und daher auf eine deutlich schärfere Strafe als das Bezirksgericht erkennen könnte. Im Lichte der dargelegten Rechtsprechung kann hier deshalb noch keine Überhaft angenommen werden (E. 4.3).

Aber nein, vorgreifen darf (und will?) das Bundesgericht natürlich nicht. Es darf im vorliegenden Fall auch die mögliche bedingte Entlassung nicht berücksichtigen, denn sonst hätte es die Beschwerde am Ende doch noch gutheissen müssen:

Die Möglichkeit der bedingten Entlassung nach zwei Drittel der Strafe gemäss Art. 86 Abs. 1 BGG ist hier ausser Acht zu lassen, da nicht gesagt werden kann, dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür aller Wahrscheinlichkeit nach erfüllt sein werden (vgl. Urteil 1B_234/2008 vom 8. September 2008 E. 3 mit Hinweis) [E. 4.3].