Bundesgerichtliche Detektivarbeit

Die Oberstaatsanwaltschaft AG bringt das Bundesgericht dazu, in Abweichung vom angefochtenen Entscheid des ZMG einen hinreichenden Tatverdacht zu bejahen (BGer 1B_62/2022 vom 19.07.2022). Das ZMG war dabei in Willkür verfallen. So wie sich der Entscheid liest, hat es sich das ZMG wohl tatsächlich etwas einfach gemacht:

3.4.1. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Aufzeichnung der Überwachungskamera den Schluss auf ein sechsstelliges Aargauer Nummernschild nicht zulasse, ist klar aktenwidrig. Zwar ist bei Abspielen des Videos in normaler Geschwindigkeit das Kennzeichen nicht ablesbar. Wird das Video Schritt für Schritt betrachtet, ist jedoch für einen kurzen Moment, insbesondere bei Vergrösserung des betreffenden Standbilds, ein derartiges Nummernschild zu erkennen (bei Position 02:53:02 der Videoaufzeichnung). Zumindest auf dem vergrösserten Standbild sind im Weiteren zusätzlich zum Kantonskürzel auch verschiedene Ziffern ablesbar und ist letztlich jene Kontrollschildnummer erkennbar, die gemäss der Liste der Fahrzeughalter, welche die Kantonspolizei bei ihrer Fahrzeugrecherche anhand der erwähnten Kriterien ermittelte, dem Beschwerdegegner zugeordnet ist und dem Kennzeichen des bei ihm sichergestellten Fahrzeugs entspricht. Die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihre implizite Rüge, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sei insofern aktenwidrig, sind somit unabhängig von den von ihr im bundesgerichtlichen Verfahren neu eingereichten Dokumenten begründet. Auf den Einwand des Beschwerdegegners, wonach diese Beilagen nach Art. 99 Abs. 1 BGG (vgl. vorne E. 2.2) unzulässig seien, ist daher nicht weiter einzugehen.  

3.4.2. Klar aktenwidrig ist auch die vorinstanzliche Feststellung, die Staatsanwaltschaft habe den hinreichenden Tatverdacht gegen den Beschwerdegegner lediglich daraus abgeleitet, dass dieser als einziger der auf der Liste der Fahrzeughalter verzeichneten Personen am Tatort wohnhaft sei. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend festhält, hat die Staatsanwaltschaft den hinreichenden Tatverdacht nicht auf diese Weise begründet, sondern auf eine Reihe anderer Indizien abgestellt. Diese waren im Weiteren schrittweise ermittelt worden und hatten den Tatverdacht gegen den Beschwerdegegner zunehmend verfestigt, bevor am 19. Oktober 2021 die Hausdurchsuchung erfolgte, bei der sein Mobiltelefon und sein Personenwagen sichergestellt wurden.

Konkret beruht der Tatverdacht darauf, dass die dem Beschwerdegegner gemäss der erwähnten Liste der Fahrzeughalter zugeordnete Kontrollschildnummer, die dem Kennzeichen des bei ihm sichergestellten Personenwagens entspricht, auf der Videoaufzeichnung der Überwachungskamera letztlich als Kennzeichen des am Vorfall vom 10. Oktober 2021 beteiligten Personenwagens erkennbar ist. Das beim Beschwerdegegner sichergestellte Fahrzeug kann zudem in Bezug auf die auffälligen Felgen, aber auch – wie sich aus dem Dokument “Fotovergleich Felgen” ergibt, welches der Vorinstanz vorlag – bezüglich Farbe, Form und sonstiger Merkmale mit dem Fahrzeug auf der Videoaufzeichnung in Übereinstimmung gebracht werden. Im Weiteren ging der Sichtkontakt der Polizeipatrouille zum verfolgten Personenwagen in V. auf der Hauptstrasse im Bereich Z.strasse verloren, mithin in unmittelbarer Nähe des Wohnorts des Beschwerdegegners. 

Keine massgebliche Bedeutung kommt demgegenüber der im Entsiegelungsgesuch erwähnten roten Jacke bzw. dem roten Oberteil gemäss dem Erhebungsbericht der Kantonspolizei zu, die bzw. das der Lenker des am Vorfall vom 10. Oktober 2021 beteiligten Fahrzeugs mutmasslich getragen haben soll und bei der Hausdurchsuchung nicht festgestellt werden konnte. Indem die Vorinstanz Erkennbarkeit und Auffindbarkeit eines derartigen Kleidungsstücks als für das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts gegen den Beschwerdegegner erheblich beurteilt hat, hat sie somit die Bedeutung dieser Frage offensichtlich verkannt. Auf ihre Feststellung, wonach auf der Videoaufzeichnung kein solches Kleidungsstück ersichtlich sei, ist daher grundsätzlich nicht weiter einzugehen. Erwähnt sei immerhin, dass die Videoaufnahmen – auch wenn in der Beschwerde nurmehr von einem am Fahrerfenster erkennbaren roten Schimmer die Rede ist – bei einer schrittweisen Betrachtung durchaus ein rotes Oberteil des Lenkers nahelegen. 

Die Rechtsfragen, die sich hier hätten stellen müssen, blieben unberücksichtigt. Vielleicht kommen sie ja dann beim Sachrichter zur Sprache.