Bundesgerichtsentscheid zur Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten

In einem zur BGE-Publikation vorgesehenen Entscheid hat sich das Bundesgericht zur Fernwirkung von Beweismittelverboten geäussert (6B_170/2007 vom 09.10.2007). Ich werde auf den Entscheid zurückkommen und hier einfach mal einen Auszug wiedergeben:

Die Beschwerdeführerin gesteht ihre Drogenverkäufe an B. ausdrücklich ein. Bei ihrer Einvernahme wurde nicht auf die Telefonkontrolle Bezug genommen, und in den Akten finden sich keine Hinweise auf zwischen der Beschwerdeführerin und B. geführte Telefongespräche. Vielmehr legte sie ihr Geständnis ab, nachdem ihr die belastenden Aussagen von B. vorgehalten worden waren (vgl. angefochtenes Urteil S. 33).

Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, bestehen somit keine Anhaltspunkte, dass die Verwertung tatbezogener Ergebnisse aus der nicht genehmigten Telefonkontrolle für das Geständnis ursächlich gewesen wäre. Einer Verwertung der Aussagen der Beschwerdeführerin steht nichts entgegen.

Die Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG hält folglich im Ergebnis der bundesgerichtlichen
Rechtskontrolle stand (E. 5).