Bundeshaftgericht

Ein aktueller Entscheid des Bundesgerichts zeigt, dass es seine Rolle in Haftsachen m.E. falsch interpretiert (BGer 7B_1134/2024 vom 07.11.2024). Das Bundesgericht heisst zwar eine Haftbeschwerde mangels einfacher Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) gut, entlässt den Beschwerdeführer aber nicht aus der Sicherheitshaft, obwohl andere Haftgründe nicht Gegenstand des Verfahrens vor der Vorinstanz waren. Das widerspricht m.E. Art. 5 Ziff. 4 EMRK.

Nach der Beurteilung der einfachen Wiederholungsgefahr hält das Bundesgericht fest, es wende das Recht von Amts wegen an. Damit tönt es jeweils an, dass es vom Recht abweichen wird. Im vorliegenden Fall leitet es damit seine Erwägungen ein, die anstelle der von ihm selbst verworfenen einfachen Wiederholungsgefahr das Vorliegen der qualifizierten Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1bis StPO) in den Raum stellen, die im Verfahren vor der Vorinstanz gar kein Thema war. Die Vorinstanz wird nun prüfen müssen, was gemäss Bundesgericht nicht Verfahrensgegenstand ist.

Ob (auch) die Voraussetzungen des besonderen Haftgrunds der qualifizierten Wiederholungsgefahr erfüllt sind, war nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens (E. 2). 

Das Beschleunigungsgebot hat die Vorinstanz übrigens nicht verletzt, obwohl

die kantonalen Instanzen nach dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO; Art. 31 Abs. 4 BV) sowie aus Gründen der Prozessökonomie grundsätzlich gehalten sind, sämtliche infrage kommenden Haftgründe zu prüfen. Damit soll verhindert werden, dass die Rechtsmittelinstanz die Haftsache bei (teilweiser) Gutheissung der Beschwerde zur Prüfung weiterer Haftgründe zurückweisen muss (…).