Bundesrat Blocher c. Schweizerische Eidgenossenschaft

Der zwischen Christoph Blocher und der Eidgenossenschaft abgeschlossene Vergleich lautet gemäss Abschreibungsverfügung (BGer 2E 1/2009 vom 23.03.2011) wie folgt:

1. Die Schweizerische Eidgenossenschaft erklärt, dass es den Vertretern der GPK-N, der Subkommission EJPD/BK und der Bundesanwaltschaft nie darum ging, den damaligen Bundesrat Dr. Christoph Blocher im Zusammenhang mit der erfolgten Medieninformation der GPK-N vom 5. September 2007 über die sogenannten Holenweger-Dokumente (Flipcharts/H-Plan) eines Komplotts zur Destabilisierung der Bundesanwaltschaft zu bezichtigen. Sollte ein anderer Eindruck in der Öffentlichkeit entstanden sein, würde die Schweizerische Eidgenossenschaft dies bedauern. Gestützt auf diese Erklärung zieht Herr Dr. Blocher seine Klage zurück.
2. Der Instruktionsrichter informiert die Öffentlichkeit über den Abschluss des Verfahrens und zitiert dabei die Ziffer 1 des vorliegenden Vergleichs wörtlich.
3. Die Parteien vereinbaren, die Parteikosten wettzuschlagen und die Gerichtskosten hälftig zu tragen.
4. Die vorliegende Abrede erwächst definitiv in Rechtskraft, wenn die Zustimmung nicht bis zum 21. März 2011 mit eingeschriebener Post von der einen oder anderen Partei widerrufen wird.
Damit ist dieser Rechtsstreit kurz vor der Hauptverhandlung gegen Oskar Holenweger vor Bundesstrafgericht erledigt worden. Schade eigentlich.