Bundesrecht gleich mehrfach verletzt
Mit Urteilen vom 16. November hat der Kassationshof des Bundesgericht zwei Urteile des Obergerichts des Kantons Aargau aufgehoben. Im ersten Fall stellte der Kassationshof gleich mehrere Verletzungen von Bundesrecht fest (BGE 6P.78/2005). Im zweiten Fall (BGE 6P.79/2995) verweigerte das Obergericht dem Verurteilten zu Unrecht den bedingten Strafvollzug:
Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, räumt die Vorinstanz dem Umstand, dass er während des laufenden Strafverfahrens erneut straffällig geworden ist, in unzulässiger Weise eine vorrangige Bedeutung bei. Zu seinen Gunsten sprechende Gesichtspunkte vernachlässigt sie oder lässt sie gänzlich ausser Acht. So fehlen namentlich Erwägungen über die familiären Verhältnisse und die soziale Integration des Beschwerdeführers, welche Rückschlüsse auf sein künftiges Wohlverhalten zuliessen. Die blosse Wiedergabe des Führungsberichts der Strafanstalt genügt in dieser Hinsicht jedenfalls nicht. Unter diesen Umständen kann nicht überprüft werden, ob die Vorinstanz Bundesrecht richtig angewendet hat. Das angefochtene Urteil ist daher nach Art. 277 BStP aufzuheben.