Bundesrechtswidrig aber nicht rechtsmissbräuchlich
Das Obergericht des Kantons Aargau hat laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts gleich mehrfach gegen Gesetz und Rechtsprechung verstossen (BGer 6B_73/2015 vom 25.11.2015).
Es hat dabei aber im Ergebnis sein Ermessen nicht missbraucht.
Die Vorinstanz verstösst mehrfach gegen die gesetzlichen Vorschriften und die bundesgerichtlichen Grundsätze der Strafzumessung. Die Rügen des Beschwerdeführers vermögen im Ergebnis jedoch keinen Ermessensmissbrauch im Hinblick auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe von fünf Jahren aufzuzeigen (E. 2.4).
Man könnte das auch so verstehen, dass die Anwendung des Gesetzes eine Frage des Ermessens sei. So meinte es das Bundesgericht aber wohl nicht.
Für mich der Klassiker, der Wink mit dem Zaunpfahl…. qualifizierte Rügeanforderung, das Bundesgericht wollte dem Beschwerdeführer sagen, es hätte schon Punkte gegeben aber er hat nicht qualifiziert am richtigen Punkt gerügt…unser Rechtssystem ist schon krass….
Wieso bitte ist unser Rechtssystem “krass”, weil es vor der letzten Instanz erhöhte Anforderungen an die Begründung eines Rechtsmittels stellt? Es gibt zu jedem Fall immer noch eine andere Meinung (oder zwei oder drei), aber irgendwann muss die Diskussion doch ein Ende haben. Schauen Sie mal nach Amerika, England oder auch nur ins mitteleuropäische Umland und zeigen Sie uns ein Rechtssystem, das weniger “krass” ist. Sie werden keines finden. Bekanntlich werden von unserem Bundesgericht auch immer wieder Laienbeschwerden gutgeheissen. Versuchen Sie mal anderswo ohne Anwalt (erfolgreich) vor die höchste Instanz zu gehen.
P.S.: Strafzumessung ist übrigens durchaus (von Gesetzes wegen, Art. 47 StGB) eine Ermessensfrage. Die zitierte Erwägung des Bundesgerichts verstehe ich so, dass die Vorinstanz zwar technisch völlig falsch vorgegangen ist, das Bundesgericht aber auch bei korrekter Strafzumessung dennoch auf kein wesentlich anderes Resultat als die Vorinstanz gekommen wäre, daher “im Ergebnis kein Ermessensmissbrauch” (oder noch etwas zugespitzter formuliert: auch ein “blindes Huhn” trifft einmal das richtige Strafmass…).
so verstehe ich das auch.
Verstehe ich tatsächlich anders ich bin aber auch nicht RA. Krass finde ich es, da es im ganzen System nicht darum geht die propagierte materielle Wahrheit zu finden. Sondern das man es dem beschuldigten überlässt aufzuzeigen wo das Recht gebrochen wurde. Warum wird die Privatperson von der Polizei verfolgt die Privatperson welche im Rahmen eines Strafverfahrens jedoch unrecht vom Staat erlitten hat die Rechtsverletzung selbst belegen. Ich war selbst schon, erfolgreich mit Laienbeschwerden vor Bundesgericht (wobei ich hierfür viele Tausend Franken Literatur anschaffen musste)
Wenn Ihre Annahme korrekt ist würde sich für mich dann die Frage aufdrängen warum nicht eben gerade Ihr Wording sondern dieses Wording genommen wurde welches darauf hinausläuft das er es nicht aufzuzeigen vermochte.
Für mich sind das, auch die qualifizierte Rüge, alles wie im letzten Beitrag von KJ Erschwerungen zum Recht zu kommen. Es geht mir auch nicht in den Kopf wie man als studierter Jurist mit Rechtsanwalt Patent später als Richter derart wiederrechtliche Entscheide treffen kann, das können aus meiner Sicht unmöglich alles Versehen sein, das muss zwangsläufig Absicht sein um die Kantonalen Stellen vor Kosten zu schützen. Es geht mir auch nicht in den Kopf das man ohne Anwaltsprüfung Staatsanwalt werden kann und dann in 99 % aller Strafurteile zum Ankläger und Richter in einer Person wird (Strafbefehlsverfahren) aber eben Recht ist halt nur etwas für arme und dumme, der Rest kann sich freiklagen…wirklich ein tolles Rechtssystem das Sie nun als RA das quasi als gut bezeichnen weil es nichts besseres gibt wenn man rundherumschaut finde ich befremdlich, natürlich ist die qualifizierte Rügeanforderung auch eine Daseinesberechtigung für Ihren Berufsstand, da die meisten Leute keine Chance haben eine Laienbeschwerde erfolgreich beim BGE zu platzieren.