Bundesrechtswidrige Einstellung

Die Bundesanwaltschaft hat gegen einen Beschuldigten einen Strafbefehl erlassen. Auf Einsprache hin hat das Bundesstrafgericht das Verfahren gestützt auf Art. 8 Abs. 1 und 4 StPO i.V.m. Art. 52 StGB eingestellt. 

Dagegen führte die Bundesanwaltschaft erfolgreich Beschwerde. Das Bundesgericht erinnert das Bundesstrafgericht nach ausserordentlich langer Verfahrensdauer an seine ständige Rechtsprechnug (BGer 6B_167/2018 vom 05.03.2019):

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bildet Art. 8 Abs. 1 StPO keine Grundlage für die Einstellung des Verfahrens durch das Gericht nach der Anklageerhebung in den Anwendungsfällen von Art. 52 bis 54 StGB. Diese in BGE 135 IV 27 begründete Rechtsprechung gilt gemäss BGE 139 IV 220 E. 3.4 ebenso unter der StPO, wobei sich das Bundesgericht ausführlich auch mit der von der Vorinstanz zitierten, abweichenden Auffassung in der Lehre auseinandergesetzt hat. Dies muss ebenso gelten, wenn anstelle der Anklageerhebung ein dieser entsprechender Strafbefehl ergeht (Art. 356 Abs. 1 StPO; vgl. dazu Urteil 6B_983/2017 vom 20. März 2018 E. 1.1 f.). Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners ist auch die Bezeichnung des vorinstanzlichen Entscheids als Urteil oder Verfügung irrelevant. Entscheidend ist vielmehr der Verfahrensabschnitt (E. 1.2, Hervorhebungen durch mich).