Bundesrechtswidrige Erschwerung der Strafverfolgung?

Das Bundesgericht fällt erneut in die Rolle eines Zwangsmassnahmengerichts und wirft der Vorinstanz sinngemäss vor, das Gesetz zu eng interpretiert und damit der Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung in bundesrechtswidriger Weise erschwert zu haben, indem sie deren Gesuch um rückwirkende Randdatenerhebung nicht vollumfänglich gutgeheissen habe (BGer 1B_365/2014 vom 21.01.2015). Abgesehen davon, dass dies an einen Vorwurf strafbaren Verhaltens grenzt, verstehe ich nicht, dass das höchste Gericht, das doch in erster Linie den Bürger vor übermässiger Beschränkung seiner Grundrechte schützen soll, einem Zwangsmassnahmengericht letztlich vorwirft, zu wenig stark in die Grundrechte der Bürger einzugreifen und damit Bundesrecht zu verletzen.

Der Entscheid enthält Erwägungen, die mein Verständnis von den Eintretensvoraussetzungen und den Voraussetzungen für die Genehmigung von Zwangsmassnahmen auf den Kopf stellen. Hier ein paar Zitate:

[…]; es droht eine erhebliche Erschwerung der Strafuntersuchung mit Beweisverlust und damit ein nicht wieder gutzumachender Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind ebenfalls erfüllt (E. 2). [Ist das ein “Rechts”-Nachteil, den das Bundesgericht fordert?].

Nach der gegenteiligen Auffassung der Vorinstanz dürften rückwirkende Überwachungen faktisch nur zur weiteren Aufklärung von Einzeldelikten bewilligt werden, bei denen bereits ein Geständnis vorliegt. Eine solche enge Interpretation findet im Gesetz keine Stütze (E. 6.1) [Das war auch nicht die Meinung der Vorinstanz. Sie wollte nur die Betroffenen vor übermässiger Beschränkung ihrer Grundrechte schützen und hat übersehen, dass das Gesetz in erster Linie die Staatsanwaltschaft zu schützen hat].

Gerade bei schweren Seriendelikten würde [eine solche Interpretation] zu einer bundesrechtswidrigen Erschwerung der Strafverfolgung führen. Wenn dringende Verdachtsgründe dafür vorliegen, dass die überwachten Personen (im Zeitraum von bis zu sechs Monaten vor der Anordnung der Datenerhebung) weitere überwachungsfähige konnexe Delikte begangen haben und auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 273 Abs. 1 i.V.m. Art. 269 lit. b und c StPO erfüllt sind, darf die gesetzliche Überwachungsdauer von Art. 273 Abs. 3 StPO grundsätzlich ausgeschöpft werden (E. 6.1) [Es reicht also der dringende Tatverdacht bezüglich eines einzelnen Delikts, um Zwangsmassnahmen im Hinblick auf die Aufklärung weiterer Delikte zu verfügen, von denen man gerade nicht weiss und auch nicht wissen kann, ob sie tatsächlich konnex sind].

Eine entsprechende Ausscheidung (und damit voraussichtlich auch eine erhebliche Entlastung der Beschuldigten) soll mit den streitigen Randdatenerhebungen (und entsprechenden Abgleichungen) gerade erst ermöglicht werden (E. 6.3) [Zwangsmassnahmen sollen den dringenden Tatverdacht, den ihre Genehmigung voraussetzt, erst begründen].

Vielleicht habe ich jetzt einfach wieder einmal etwas nicht verstanden. Ich wäre daher dankbar, wenn man mir zeigen könnte, wo meine Denkfehler liegen.