Bundesrechtswidrige Haftentlassung?

Das Bundesgericht heisst eine von der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern geführte Beschwerde gegen einen Haftentlassungsentscheid gut (BGer 1B_375/2014 vom 15.12.2014). Entsprechend seiner früherer Rechtsprechung tritt es wegen eines drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteils überhaupt ein. Aus Zweckmässigkeitsüberlegungen hebt das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid aber nicht etwa auf (was beweist, dass der Nachteil keiner ist) und stellt stattdessen die Bundesrechtswidrigkeit der Haftentlassung fest. Damit anerkennt das Bundesgericht implizit ein Feststellungsinteresse der Staatsanwaltschaft, auf das m.E. nicht einzutreten war. Zu allem Überfluss heisst das Bundesgericht die Beschwerde auch noch mit anderer als von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Begründung gut (Art. 106 Abs. 1 BGG). Das Bedenklichste ist aber, dass es in der Schweiz (und wahrscheinlich nur in der Schweiz) möglich ist, dass das höchste Gericht feststellt, eine richterliche Vorinstanz habe rechtswidrig gehandelt, indem sie die persönliche Freiheit eines Beschuldigten wiederhergestellt hat. Frohe Weihnachten.