Bundesrechtswidrige Urteile – erfolgreiche Beschwerdeführer

In den letzten Tagen hat das Bundesgericht etliche Urteile publiziert, welche die beschwerdeführenden Beschuldigten gefreut haben dürften.

  1. f1B_242/2018 vom 06.09.2018 (Genf): Die Anordnung eines Gutachtens ist mit Beschwerde anfechtbar.
  2. 6B_493/2918 vom 18.09.2018 (Solothurn): Die Vorinstanz hat wegen Förderung der Prostitution verurteilt, obwohl die Geschädigten „eigentlich mit ihrer Arbeit und der konkreten Situation in der C. zufrieden gewesen [wären], wenn sie nicht auf Verlangen des Beschuldigten und seiner Ehefrau die Hälfte ihres Einkommens – zusätzlich zu den Reisekosten – hätten abliefern müssen“.
  3. 6B_1294/2017 vom 19.09.2018 (Luzern): Dem beschuldigte  Automobilist war es gar nicht möglich, den Unfall zu verhindern: „Der Fussgänger drehte dem Beschwerdeführer gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen während der Fortbewegung auf dem Trottoir den Rücken zu und trat unvermittelt auf die Fahrbahn, dies 6.5 Meter vor dem Fussgängerstreifen. Zwischen dem überraschenden Betreten der Fahrbahn und der Kollision verstrichen lediglich 0.8 Sekunden (angefochtenes Urteil S. 5 f.). Diese kurze Zeitspanne entspricht nicht einmal der durchschnittlichen Reaktionszeit von einer Sekunde. Weshalb der Beschwerdeführer früher hätte reagieren sollen, ist nicht ersichtlich.“
  4. 6B_1389/2017 vom 19.09.2018 (Aargau): In diesem Fall ist der Beschwerdeführer während des Beschwerdeverfahrens verstorben. Die Beschwerde hätte er aber gewonnen, denn der Vorinstanz ist ein regelrechter Fauxpas unterlaufen: „[Die Vorinstanz] darf aber Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist.“ Der Fall ist übrigens auch interessant im Hinblick auf die rechtswirksame Eröffnung von Strafbefehlen an Beschuldigte, die der Verfahrenssprache nicht mächtig sind.