Bundesrechtswidriger Freispruch?
Das Bundesgericht wirft dem Bundesstrafgericht eine bundesrechtswidrige Anwendung des Anklagegrundsatzes vor. Dieses hatte zwei Beschuldigte freigesprochen, weil ihnen gar kein konkreter Vorhalt gemacht worden war. Der Vorwurf fand sich bei der Umeschreibung des Vorwurfs eines dritten Angeklagten (BGer 6B_114/2019 vom 26.02.2020). Dieser fand sich allein in der Umschreibung der Tat.
Aus der Medienmitteilung:
Die beiden Freisprüche hat das Bundesstrafgericht damit begründet, dass die Tatvorwürfe gegen die zwei Betroffenen in der Anklageschrift nicht hinreichend umschrieben seien. Dies verletzt Bundesrecht. Im Teil der Anklageschrift, der sich auf das verurteilte Vorstandsmitglied bezieht, sind die vorgeworfenen Sachverhalte akribisch dargelegt. Die BA weist zu Recht darauf hin, dass dieser Teil angesichts der Kritik des Bundesstrafgerichts im Sinne eines “copy and paste” bloss in die Teile der Anklageschrift betreffend die beiden anderen Beschuldigten hätte eingefügt werden müssen. Eine solche Forderung stellt einen übertriebenen Formalismus dar. Die Wiederholung würde zu einer blossen Aufblähung der Anklageschrift führen.
Und woher wussten die Beschuldigten, dass sich der Vorwurf gegen den Dritten auch gegen sie richtete?
Katastrophal, wie das BGer das Anklageprinzip nicht nur verwässert, sondern vielmehr ad absurdum führt.
Sehr schade.
@DR: Es ist ein immer wieder feststellbarer Reflex unserer Justiz, bisweilen auch unverständliche Fehler der Ankläger zu korrigieren, um nicht freisprechen zu müssen. Verbessern müssen und werden sich die Ankläger so nie. Und die Qualität der Rechtsprechung genauso wenig.