Bundesrechtswidriger Verzicht auf Verwahrung?

Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen wirft ihrem Obergericht vor, sie habe durch den Verzicht auf die Anordnung einer Verwahrung Bundesrecht verletzt. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut, und zwar weil das Gutachten unbrauchbar war, was im Übrigen auch der Beschwerdegegner angedeutet hat (BGer 6B_265/2015 vom 03.12.2015).

Genau besehen konnte das Bundesgericht somit gar nicht überprüfen, ob der Verzicht tatsächlich bundesrechtswidrig war. Damit konnte es den Entscheid der Vorinstanz aber auch nicht als bundesrechtswidrig aufheben. Die Vorinstanz hat im Ergebnis mangels eines geeigneten Gutachtens auf die Verwahrung verzichtet. Ihr Urteil hätte daher m.E. nicht aufgehoben werden dürfen. So aber wird nun ein neues Gutachten eingeholt, das dann die Verwahrung ermöglichen wird. Das Bundesgericht macht sich zur Bundes-Chefanklagebehörde.

Zu den Mängeln am Gutachten übrigens:

Die Mitwirkung von Dr. med. F. an der Ausarbeitung des Gutachtens geht über einen an sich formlos zulässigen Einsatz einer blossen Hilfsperson weit hinaus. Dr. med. F. hat mit ihrem massgeblichen Beitrag die eigentliche Begutachtung des Beschwerdegegners vorgenommen. Dass im Gutachten darauf hingewiesen wird, Prof. Dr. med. E. übernehme bei Aktenkenntnis und eigenständiger Urteilsbildung die Gesamtverantwortung hierfür, ändert daran nichts. Das Gutachten kann nicht mehr als die Expertise des gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. med. E. angesehen werden (E. 6.2.3).