Bundesstrafgericht hat Bundesstrafrecht mehrfach verletzt

Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts wurde vom Bundesgericht auf Nichtigkeitsbeschwerde eines Staatsanwalts des Bundes gleich mehrfach korrigiert und allein bei der Strafzumessung geschützt (Urteil 6S.530/2006 vom 19.06.2007).

Der erste Punkt betrifft die Frage Täterschaft oder Teilnahme im Betäubungsmittelstrafrecht:

Nach den verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid kümmerte sich der Beschwerdegegner C. nach der ersten Lieferung um das Abportionieren des ausgeschiedenen Kokains und verkaufte es. Damit hat er den gesetzlichen Tatbestand des Verkaufs, allenfalls auch der Verarbeitung von Betäubungsmitteln (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 und 4 BetmG), in eigener Person erfüllt. Bei dieser Sachlage bleibt entgegen der Auffassung der Vorinstanz kein Raum für die Annahme von Gehilfenschaft. Ob er die Tat ausschliesslich auf Weisung von A. begangen habe, ändert nichts daran, dass er die gesetzlich umschriebenen Handlungen ausgeführt und verwirklicht hat und somit als Täter verantwortlich ist (BGE 106 IV 72 E. 2b S. 73) (E. 3.3).

Die zweite Korrektur erfolgte bei der Frage des altrechtlichen Widerrufs.

Die Vorinstanz verurteilt den Beschwerdegegner C. wegen Verbrechen innerhalb der Probezeit zu einer Strafe von 2 Jahren und 4 Monaten Zuchthaus. Die Voraussetzungen für den Widerruf des bedingten Strafvollzuges nach Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB sind somit gegeben. Bei der Frage, ob ein leichter Fall im Sinne von Absatz 2 vorliegt, kommt dem Strafmass massgebliche Bedeutung zu (BGE 117 IV 97 E. 3c/cc S. 101). Die ausgefällte Zuchthausstrafe von 28 Monaten liegt indessen weit über der 3-Monats-Grenze. […] Die Annahme eines leichten Falles fällt somit ausser Betracht. Daran vermag weder die von der Vorinstanz gestellt günstige Prognose etwas zu ändern noch der Umstand, dass das Inkrafttreten des neuen Rechtes im Urteilszeitpunkt unmittelbar bevorstand. Ebenso wenig kann es auf die Dauer der zu widerrufenden Strafe ankommen, sonst wären diejenigen Verurteilten privilegiert, die früher schwer straffällig geworden sind (BGE 117 IV 97 E. 3c/bb S. 100) (E. 4.3).

Bei der Neubeurteilung wird dann allerdings das neue Recht als lex mitior anzuwenden sein, was zum selben Ergebnis führen dürfte.

Die dritte Korrektur betrifft die Kosten. Das Bundesstrafgericht hatte davon abgesehen, den Verurteilten die Kosten der Untersuchungshaft aufzuerlegen.

Die Vorinstanz befreit die Verurteilten von den Haftkosten zur Hauptsache mit der Begründung, die Untersuchungshaft sei auf die Freiheitsstrafe anzurechnen und stelle wie diese eine erzwungene Freiheitsentziehung dar. Dass dem Untersuchungshäftling die Freiheit entzogen wird, kann indessen kein besonderer Grund im Sinne von Art. 172 Abs. 1 BStP sein. Wäre dem so, dürften dem Verurteilten die Kosten für die Untersuchungshaft nie auferlegt werden, womit die gesetzliche Regelung ins Gegenteil verkehrt würde. Gleiches gilt für die praktisch ausnahmslos zu gewährende Anrechnung der Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe (vgl. dazu BGE 117 IV 404 E. 2). Ebenso wenig kann die Kostenbefreiung bloss damit begründet werden, die Haftkosten seien “im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verurteilten” dem Staat zu belassen. Die Erwägung bleibt ohne jeglichen Bezug zu den Verhältnissen im konkreten Einzelfall. Die Vorinstanz scheint denn auch vielmehr die Auffassung zu vertreten, dass der Staat aus allgemeinen Überlegungen zur Resozialisierung die Haftkosten generell zu tragen habe, was in dieser Form mit dem Gesetz nicht vereinbar ist und auch nicht zutreffend sein kann, da die Untersuchungshaft der Beweissicherung dient und nicht dem Zwecke der Resozialisierung (BGE 124 I 170 E. 3g S. 174). Indem die Vorinstanz die Verurteilten mit sachlich unzutreffenden Argumenten von der Kostentragung in Bezug auf die Untersuchungshaft befreit, verletzt sie Bundesrecht (E. 6.3).

Bei den Kosten des vorzeitigen Strafvollzugs entschied das Bundesgericht dann aber anders und folgte hier dem Bundesstrafgericht:

Wenn – wie hier – die verfahrenszuständigen Bundesbehörden dem Angeschuldigten den vorzeitigen Strafantritt bewilligen, erklären sie damit ihre Zustimmung, dass er in das Vollzugsregime übertritt, was zur Folge hat, dass der Bund dem Kanton die Gefangenschaftskosten nach Art. 241 Abs. 2 BStP vergüten muss. Handelt es sich bei den Kosten des vorzeitigen Strafvollzugs demzufolge nicht um Verfahrenskosten, sondern um Vollzugskosten, können sie dem Verurteilten auch nicht gestützt auf Art. 172 Abs. 1 BStP auferlegt werden. Die Vorinstanz sieht im angefochtenen Urteil zu Recht davon ab (E. 6.4).

Diese Erwägung stellt die sorgfältige Beratung durch die Strafverteidiger vor schier unlösbare Probleme. Der vorzeitige Strafantritt, der in der Praxis unausgesprochen als Geständnis gewürdigt werden dürfte und bei der Strafzumessung natürlich auch unausgesprochen eine entscheidende Rolle spielen könnte, wird für einen Beschuldigten damit noch viel interessanter als er es bisher schon war. Die mildere Entscheidung der Vorinstanz war in diesem Punkt in jeder Beziehung zu bevorzugen, auch wenn sie mit dem Gesetz kollidierte. Praktisch dürfte dies besonders bei wirtschaftlich leistungsfähigen Beschuldigten (Wirtschaftskriminalität) gravierende Konsequenzen haben.