Bundesstrafgericht muss über die Bücher
In einem zur Publikation vorgesehenen Entscheid des Bundesgerichts (1A.139/2004) wird auf Beschwerde der Bundesanwaltschaft hin festgestellt, dass das neue Bundesstrafgericht die Parteirechte der Bundesanwaltschaft mehrfach verletzt hat. Das Nachsehen hat letztlich der Betroffene, dessen von der eidgenössischen Untersuchungsrichterin verhängte Schiftensperre vom Bundesstrafgericht aufgehoben worden war: er muss wohl oder übel den neuen Entscheid des Bundesstrafgerichts abwarten und hoffen, die Schriftensperre werde erneut aufgehoben und anschliessend nicht wieder von der Bundesanwaltschaft ans Bundesgericht gezogen.