Bundesstrafgericht – neue Entscheide

Das Bundesstrafgericht hat eine Reihe neuer Entscheide online gestellt. Aufgefallen sind bei erster Durchsicht die Entscheide BB.2005.99, BB.2005.100 und BA.2005.6, alle vom 16.11.2005. Die Beschwerden richteten sich gegen Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen. Die Beschwerdekammer trat darauf aus unterschiedlichen Gründen und in Bestätigung seiner Rechtsprechung zum aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresse nicht ein.

Hingegen wurde die Eingabe einer Beschwerdeführerin als Aufsichtsbeschwerde entgegen genommen. Dabei stellte die Beschwerdekammer die Verletzung einer wesentlichen Verfahrenvorschrift fest:

Nach dem Gesagten steht nicht fest, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Durchsuchung vom 18. August 2005 Kenntnis ihres Rechts gemäss Art. 69 Abs. 3 BStP und damit tatsächlich Gelegenheit hatte, dieses ausüben zu können. Bei dieser Sachlage kann die schriftliche Einsprache vom 19. August 2005 nicht als verspätet bezeichnet werden (BA.2005.6, E. 4.3).

Ob die fehlende Rechtsbelehrung oder die zu Unrecht als verspätet qualifizierte Einsprache als Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift gilt, kann dem Entscheid nicht entnommen werden. Nicht zwingend erscheint mir zudem, dass der Entscheid nicht im Beschwerdeverfahren, sondern im Aufsichtsverfahren erging. In diesem Punkt (Einsprache und damit Siegelung der beschlagnahmten Unterlagen) konnte ein aktuelles praktisches Rechtsschutzinteresse doch wohl kaum verneint werden.