Bundesstrafgericht – neue Entscheide

Das Bundesstrafgericht hat die Urteile vom Februar 2006 online gestellt. Auf den ersten Blick aufgefallen ist mir ein Entscheid der Beschwerdekammer vom 08.02.2006 (BB.2005.132). Der Beschwerdeführer hatte beim Untersuchungsrichteramt erfolglos beantragt, Einsicht in ein Protokoll seiner eigenen Einvernahme zu erhalten. Die Beschwerdekammer stellte zunächst unter Hinweis auf Art. 214 ff. BStP fest, dass ihre Kognition ausser bei der Beurteilung von Zwangsmassnahmen auf qualifizierte Ermessensfehler beschränkt sei (E. 2). Es wies sodann die Beschwerde mit Hinweis auf den Untersuchungszweck ab:

Wie die Vorinstanz in diesem Zusammenhang ausführt, haben der Beschwerdeführer und die Verteidigung im Rahmen ihres Erinnerungsvermögen zwar Kenntnis davon, über was der Beschwerdeführer befragt wurde; mit diesem sehr begrenzten Wissen hätten sie aber noch keine Kenntnis von der Taktik, welche die Untersuchungsführung bestimme (act. 5, S. 5). Diese Auffassung erscheint im momentanen Zeitpunkt gerade noch vertretbar.

Noch etwas eher Bizarres aus dem Entscheid:

Zunächst ist zu bemerken, dass offen bleiben kann, ob die Verteidiger des Beschwerdeführers diesen mit einer offenkundig falschen Begründung zur Aussageverweigerung anhielten, wie die Vorinstanz vorträgt (vgl. act. 1.1, S. 2 und act. 5, S. 6). Wie der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zutreffend geltend macht (act. 1, S. 8), bedarf die Ausübung des Aussageverweigerungsrechts grundsätzlich keiner Angabe von Gründen (so ausdrücklich BGE 109 Ia 166, 168 E. 2b).