Bürger Staatsanwalt
Das Bundesgericht (BGer 6B_262/2010 vom 23.08.2011) hält die Auslegung einer kantonalen Vorschrift, die das Anklageprinzip präzisiert, für überspitzt fomalistisch und erklärt den Sinn und Zweck des entsprechenden Verbots:
Das aus Art. 29 Abs. 1 BV fliessende Verbot des überspitzten Formalismus wendet sich gegen prozessuale Formenstrenge. Überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung ist gegeben, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und damit dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (BGE 135 I 6 E. 2.1; 132 I 249 E. 5; je mit Hinweisen) (E. 2.3, Hervorhebungen durch mich).
Die Bürgerin, die sich im zitierten Entscheid erfolgreich beschwerte, war die Staatsanwaltschaft.