Busse statt bedingter Geldstrafe?

KunzOBlog weist hier auf ein neues Urteil des Bundesgerichts (6B_422/2008 vom 22.01.2008) zu Art. 333 StGB hin. Zu beurteilen war, ob es sich bei Art. 42 LG um eine Übertretung oder um ein Vergehen handelte. Das Problem nur schon zu erkennen, erscheint als beachtenswert. Es rührt daher, dass das Lotteriegesetz mit der genannten Strafbestimmung vor dem Schweizerischen Strafgesetzbuch in Kraft getreten ist. (vgl. dazu KunzOBlog).

An seinem Erfolg vor Bundesgericht wird sich der Beschwerdeführer wohl aber nur mit Einschränkung freuen können. Er beantragte, anstatt zu einer bedingten Geldstrafe zu einer Busse von unter CHF 500.00 verurteilt zu werden:

Es ist davon auszugehen, dass dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer bekannt ist, dass der Vollzug einer Busse auch nach dem neuen Recht (Art. 105 Abs. 1 StGB) im Unterschied zum Vollzug einer Geldstrafe (Art. 42 StGB) nicht bedingt aufgeschoben werden kann. Der Beschwerdeführer beantragt denn auch nicht eine irgendwie bedingte Busse (E. 4.2).

Dieses Zitat lässt wenig Gutes erahnen:

Eine bundesrechtswidrig milde Busse ist indessen einer zwar in ihrem Ausmass angemessenen, aber bei einer Übertretung im Sinne von Art. 42 LG prinzipiell unzulässigen und somit klar bundesrechtswidrigen bedingten Geldstrafe vorzuziehen, zumal sich im heutigen Zeitpunkt nicht absehen lässt, welche Bedeutung die von der Vorinstanz ausgefällte bedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu 50 Franken in der Zukunft im Leben des Beschwerdeführers allenfalls noch erlangen könnte (E. 5.4.2).

Der Fall geht nun zurück an die Vorinstanz.