Bussenbemessung aufgrund Einkommensschätzung

Das Bundesgericht bestätigt eine Busse über CHF 18,000.00, welche der Beschwerdeführer nebst einer bedingt aufgeschobenen Gefängnisstrafe von vier Monaten mit einer Strafverfügung erhielt (6S.363/2006 vom 28.12.2006). Ihm wurde mehrfache Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 al. 5 undA bs. 4 ANAG , Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz vorgeworfen. Die beiden kantonalen Instanzen haben das Urteil genauso bestätigt, wie nun auch das Bundesgericht

Vor Bundesgericht rügte der Beschwerdeführer so ziemlich alles, was man so rügen kann. Selbst ein Verstoss gegen die Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) liess er nicht aus. Hier erwähnen möchte ich nur, dass die Vorinstanz den Angaben des Beschwerdeführers über seinen Lohn nicht glaubte, obwohl der Lohn mit einem Lohnausweis (netto CHF 36,000.00) und mit Steuerveranlagungen (CHF 44,000.00) belegt war. Die Vorinstanz hat das Einkommen somit geschätzt, was sie nach Bundesgericht auch durfte. Dabei gilt “in dubio pro reo” übrigens nicht:

Es liegt im Wesen einer Schätzung, dass sie die wirklichen Verhältnisse nur annäherungsweise und damit nicht zweifelsfrei zu bestimmen vermag (…). Die eigentliche Schätzung stellt daher keine tatsächliche Feststellung im Rechtsinne dar, an die das Bundesgericht gebunden wäre. Es handelt sich vielmehr um einen überprüfbaren Ermessensentscheid.

Entscheidend für die Höhe der Busse war aber letztlich wohl, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich mindestens 50 Ausländerinnen rechtswidrig Unterkunft gewährt und sie beschäftigt hatte, was ein Bussenmaximum von CHF 250,000.00 (50 x CHF 5,000.00) ergibt.