Busseninkasso für ausländische Strafbehörden

Wer in der Schweiz für ausländische Behörden Bussen einzutreiben versucht, macht sich weiterhin nicht der verbotenen Handlungen für einen fremden Staat nach Art. 271 Ziff. 1 StGB strafbar (BGer 7B_686/2023 vom 23.09.2024; vgl. dazu bereits den in französisch begründeten BGer 7B_72/2023 vom 29.04.2024). Das Bundesgericht spricht den Beschwerdeführer von Schuld und Strafe frei (nulla poena, Art. 1 StGB):

Diese unklaren, nur schwer zu überschaubaren rechtlichen Voraussetzungen stehen einem Schuldspruch entgegen. Daran ändert nichts, dass die B. AG vom Bundesamt für Justiz wiederholt darauf hingewiesen worden ist, dass das Busseninkasso zugunsten ausländischer Behörden in der Schweiz nicht erlaubt sei. Die entsprechenden Hinweise in Form dreier E-Mails vermögen die fehlende Bestimmtheit der Strafbestimmung nicht zu heilen. Das vorinstanzliche Erkenntnis verletzt demnach das Legalitätsprinzip gemäss Art. 1 StGB, was zum Freispruch des Beschwerdeführers führt (E. 2.2).