Cannabisverbot nicht konventionswidrig

Mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Strassbruger Organe weist das Bundesgericht eine Beschwerde ab, mit der geltend gemacht worden war, die Unterstellung des Hanfkrauts unter das Betäubungsmittelgesetz widerspreche der freien Gestaltung der Lebensführung (BGE 6P.25/2006 vom 27.04.2006):

In ganz ähnlicher Weise fiele es schwer, den Betäubungsmittelkonsum als elementare Erscheinungsform der Persönlichkeitsentfaltung zu qualifizieren.Der Umgang mit Drogen, namentlich der Konsum von Cannabis, kann nicht menschenrechtlich als Ausfluss des Anspruchs auf Privatleben geschützt sein. Bei dieser Sachlage stösst auch die Rüge ins Leere, das Diskriminierungsverbot von Art. 14 EMRK sei verletzt. Diese Garantie enthält keinen allgemeinen Gleichheitssatz, sondern bezieht sich nur auf die in der Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten. Fällt der Konsum von Betäubungsmitteln aber nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, erübrigt sich ein Vergleich mit der Straffreiheit von Tabak- und Alkoholkonsum (E. 3.2).