(Keine) Geldwäscherei durch Auslandsüberweisung
Geldwäscherei ist nach schweizerischem Verständnis Einziehungsvereitelung. Die blosse Verlängerung des “paper trails” stellt daher in der Regel keine Tathandlung.
WeiterlesenAktuelles zum Straf- und Strafprozessrecht
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