Champ-Dollon zum x-ten

Erneut anerkennt das Bundesgericht, dass die Haftbedingungen in Champ-Dollon unzureichend sind (BGer 1B_152/2015 sowie 1B_239/2015, beide Urteile vom 29.09.2015, beide in Fünferbesetzung). Die Genfer Justiz hat den Betroffenen nicht einmal die Feststellungsansprüche gewährt. Hier die Feststellungen des Bundesgerichts, jeweils im Urteilsdispositiv

[…]Il est constaté que les conditions dans lesquelles s’est déroulée la détention provisoire et pour des motifs de sûreté du recourant ont été illicites pendant 507 jours (…).

Il est constaté que les conditions dans lesquelles s’est déroulée la détention provisoire et pour des motifs de sûreté du recourant ont été illicites pendant 328 jours (…).

Die Häftlinge waren derart zusammengepfercht, dass ihnen zeitweise lediglich 3,39 m2 zur Verfügung standen (rein rechnerisch jedenfalls). Die Grundfläche für einen ausgewachsenen Haushund bis 20 kg beträgt 6 m2 (TSchV, Anhang 1, Tabelle 10). 

Auch das wird die Behörden im Rechtsstaat Schweiz nicht davon abhalten, weitere Personen in Champ-Dollon unterzubringen. Sachzwänge stehen über dem Gesetz und verantwortlich ist ohnehin niemand. Die Richter sind nicht verantwortlich für den Vollzug ihrer Urteile und die Vollzugsbehörden haben die Urteile in den Anstalten zu vollziehen, die halt zur Verfügung stehen. Art. 3 EMRK und Art. 3 StPO bleiben unbeachtet. Der Auftrag steht über der Verfassung. Das ist die schweizerische Art der Aufteilung der Verantwortlichkeiten, die am Ende bewirkt, dass niemand für Missstände verantwortlich ist. Fein raus wähnt sich das Bundesgericht, indem es immer wieder auf die Missstände hinweist und Beschwerden gutheisst.<