Chauffeurverordnung gilt auch im Ausland

Dass der Bundesrat als Verwaltungsbehörde kompetent sein kann, Strafnormen zu setzen, leuchtet mir selbst dann nicht ein, wenn dies eine klare Delegationsnorm in einem Gesetz im formellen Sinn vorsieht. Noch schwieriger wird es, wenn diese Strafnorm dann auch noch im Ausland gelten soll.

Nach einem neuen Urteil des Bundesgerichts ist dies aber durchaus möglich (BGE 6B_1151/20165 vom 21.12.2016, Publikation in der AS vorgesehen). Danach können auch im Ausland begangene Verstösse gegen das AETR respektive die ARV 1 von den schweizerischen Strafbehörden verfolgt und bestraft werden.

Zum Territorialitätsprinzip:

Art. 56 SVG durchbricht das Territorialitätsprinzip, indem der Bundesrat ermächtigt wird, auf Verordnungsebene Bestimmungen zu erlassen, die für berufsmässige Motorfahrzeugfahrer auch auf ausländischem Territorium Geltung haben (BRUNO SCHLEGEL, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 183 zu Art. 56 SVG). Gestützt auf diese Bestimmung sowie Art. 103 SVG hat der Bundesrat die ARV 1 erlassen.