CHF 3,000.00 für 52 Stunden U-Haft
Ein Beschuldigter befand sich wegen des Verdachts der versuchten Tötung seiner Freundin für 52 Stunden in strafprozessualer Haft. Der Verdacht erwies sich als unbegründet, so dass das Verfahren eingestellt wurde. Für die Haft sprach ihm Zürcher Justiz CHF 3,000.00 zu. Dies war der Staatsanwaltschaft zu viel.
Sie zog den Fall ohne Erfolg bis ans Bundesgericht (BGer 6B_/506/2015 vom 06.08.2015). Dieses umreisst die Grundsätze für die Höhe der Genugtuung wie folgt:
Aufgrund der Art und Schwere der Verletzung ist zunächst die Grössenordnung der in Frage kommenden Genugtuung zu ermitteln. Im Falle einer ungerechtfertigten Inhaftierung erachtet das Bundesgericht grundsätzlich Fr. 200.– pro Tag als angemessen, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder geringere Entschädigung rechtfertigen. In einem zweiten Schritt sind ebendiese Besonderheiten des Einzelfalls zu würdigen, wozu unter anderem die Schwere des Tatverdachts gehört, dem eine Person ausgesetzt war. Das Bundesgericht hat (wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt) den Grundsatz festgehalten, dass im Falle einer sehr schwerwiegenden Verdächtigung die pro Hafttag auszurichtende Genugtuung entsprechend zu erhöhen ist, sodass die betroffene Person jedenfalls einen Mindestbetrag von einigen tausend Franken erhält (vgl. Urteile 8G.122/2002 vom 9. September 2003 E. 6.1.5, 6B_574/2010 vom 31. Januar 2011 E. 2.3 und 6B_758/2013 vom 11. November 2013 E. 1.2.1; je mit Hinweisen) [E. 1.3.1].
Einige tausend Franken kann natürlich auch CHF 2,000.00 bedeuten. Gemäss Bundesgericht waren im vorliegenden Fall aber CHF 3,000.00 im Bereich des vorinstanzlichen Ermessens:
Im vorliegenden Fall erscheint eine Genugtuung von Fr. 3’000.– für knapp drei Tage Haft tatsächlich hoch. Die Vorinstanz hat sich bei der Festlegung aber an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung orientiert und ihr Ermessen damit weder überschritten noch missbraucht. Wohl kann “einige tausend Franken” auch nur Fr. 2’000.– bedeuten und ist die erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung lediglich als Grundsatz zu verstehen, von dem gegebenenfalls abgewichen werden kann. Beides lässt den vorinstanzlichen Entscheid jedoch nicht gänzlich unhaltbar erscheinen. Die dem Beschwerdegegner zugesprochene Summe mag unter den konkreten Umständen die Obergrenze markieren. Ein Missbrauch oder eine Überschreitung des vorinstanzlichen Ermessens liegt indes nicht vor. Die Rüge erweist sich als unbegründet (E. 1.3.2).