Churning als ungetreue Geschäftsbesorgung

Unter “Churning” (Gebührenreiterei; Spesenschinderei) versteht das Bundesgericht unter Berufung auf ein FINMA-Rundschreiben das dem Interesse des Kunden zuwiderlaufende häufige Umschichten eines Depots ohne wirtschaftlichen Grund, mit dem der Vermögensverwalter oder Broker Provisionen, Gebühren oder Kommissionen generieren kann.

In einem heute publizierten Entscheid kassiert das Bundesgericht Freisprüche des Obergerichts des Kantons Zürich vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung (BGE 6B_1203/2015 vom 21.09.2016, Publikation in der AS vorgesehen). Im beurteilten Fall ging es um mindestens 2,600 Transaktionen innert dreier Monate. Das zur Verfügung gestellte Nettovermögen wurde 54 Mal umgesetzt, wodurch Transaktionskosten von CHF 169,900.00 generiert wurden.

Klar war, dass der Vermögensverwalter Geschäftsführerstellung innehatte. Die Pflichtwidrigkeit ergab sich aus einer Gesamtbetrachtung der Transaktionen. Es nützte dem Vermögensverwalter daher nichts, dass einzelne Transaktionen sehr rentabel waren:

Denn die Pflichtwidrigkeit liegt bei der Kommissionsschinderei in der sachwidrigen Häufigkeit von Transaktionen, die für sich allein betrachtet nicht unangemessen sein müssen. Aus der Aufgliederung der gesamten Handelsaktivitäten in einzelne Geschäfte lässt sich für die Frage der Pflichtwidrigkeit der Geschäftsbesorgung insgesamt nichts ableiten. Insofern ist irrelevant, dass für den Entscheid zu einer einzelnen Transaktion nur der Break-even dieses einen Trades entscheidend ist (…). Von daher ist auch ohne Bedeutung, dass im vorliegenden Fall einzelne Transaktionen zu Beginn der Handelstätigkeit der A. GmbH einen Gewinn abwarfen. Ob die Vorinstanz dabei das vom 18. bis zum 25. Oktober 2006 erzielte Ergebnis angesichts der angefallenen Kommissionen von USD 46’000.– zu Recht als “geradezu sensationell” bewertet (…), kann dabei offenbleiben (…). In der Gesamtbetrachtung erscheint das Ergebnis der Vermögensverwaltung jedenfalls in einem anderen Licht (…). [E. 4.2].