Clubbetreiber ist Arbeitgeber
Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung des Geschäftsführers eines Clubs durch grosszügige Auslegung des ausländerrechtlichen Arbeitgeberbegriffs (BGE 6B_39/2011 vom 10.06.2011, BGE-Publikation vorgesehen):
Der Beschwerdeführer stellte als Geschäftsführer des Clubs die Infrastruktur zur Verfügung, bestehend einerseits aus den allgemein zugänglichen Anlagen (Bar, Sauna, Whirlpool etc.), in denen Kontakte geknüpft werden konnten, und andererseits aus acht Zimmern, in welchen sexuelle Handlungen vorgenommen wurden. Die Frauen waren, wie der Beschwerdeführer wusste und sich aus der Werbung für den Club ergibt, Prostituierte, welche sich im Club aufhielten, um dort sexuelle Dienstleistungen gegen Geld zu erbringen. Der Beschwerdeführer stellte mithin den Frauen eine Infrastruktur zwecks Ausübung der Prostitution zur Verfügung. Er konnte zudem darüber entscheiden, welche Frauen zum Zwecke der Ausübung der Prostitution in den Club eingelassen wurden. Zwar mochte es selten vorgekommen sein, dass der Beschwerdeführer einer Interessentin den Zutritt zum Club verweigerte. Dies änderte indessen nichts daran, dass der Beschwerdeführer ihm ungeeignet beziehungsweise unpassend erscheinende Interessentinnen ablehnen konnte. In Anbetracht des engen Zusammenhangs zwischen der Funktion des Beschwerdeführers als Geschäftsführer und der Tätigkeit der Prostituierten im Saunaclub ist der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AuG als Arbeitgeber anzusehen, der die ausländischen Frauen beschäftigte (siehe BGE 128 IV 170 E. 4.2). Dies ergibt sich auch daraus, dass auf der Homepage des Clubs im Internet unter anderem auch die Frauen vorgestellt wurden, die an einem bestimmten Tag im Club anwesend waren (E. 1.4.1).
Zur Abgrenzung zwischen den Tatbeständen von Art. 116 Abs. 1 lit. b AuG und Art. 117 Abs. 1 AuG:
Die Abgrenzung zwischen den Tatbeständen von Art. 116 Abs. 1 lit. b AuG und Art. 117 Abs. 1 AuG kann – gerade auch beim Betreiben von Etablissements im Sexgewerbe – schwierig sein, wenn einerseits Art. 116 Abs. 1 lit. b AuG auch auf das Erleichtern und Fördern illegaler Erwerbstätigkeit Anwendung findet und andererseits der Begriff des Arbeitgebers im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AuG weit ausgelegt wird. Es besteht indessen kein Grund, in Anbetracht des im Ausländergesetz neu geschaffenen Art. 116 Abs. 1 lit. b AuG, der im früheren Recht (aANAG) keine Entsprechung hatte, den Begriff des Arbeitgebers in Art. 117 Abs. 1 AuG abweichend von der Praxis zur entsprechenden Bestimmung des früheren Rechts (Art. 23 Abs. 4 aANAG) enger auszulegen mit der Folge, dass das Betreiben von Etablissements der in BGE 128 IV 170 beurteilten Art nicht den Tatbestand von Art. 117 Abs. 1 AuG (entsprechend Art. 23 Abs. 4 aANAG) erfüllt, sondern allenfalls als Förderung oder Erleichterung einer illegalen Erwerbstätigkeit unter den Anwendungsbereich von Art. 116 Abs. 1 lit. b AuG fällt (E. 1.5.2).
wenn man unterscheiden will, ob eine arbeit selbständig oder unselbständig ausgeführt wird, ist imho ein wesentliches merkmal die weisungsberechtigung eines arbeitgebers, welche bei selbständiger arbeitsausführung gar nicht oder sehr stark reduziert ist, sowie die frage ob die arbeitsleistenden selber mit einer ahv-ausgleichskasse abrechnen.
diese merkmale wurden hier nicht berichtet?
Das hat damit zu tun, dass der ausländerrechtliche Arbeitgeberbegriff ein anderer ist als der obligationenrechtliche.
danke!