Code 111 und das Fahren ohne Berechtigung
Es ist möglich, einer Person mit Wohnsitz im Ausland einen schweizerischen Führerausweis zu erteilen, wenn sie berufsmässig in der Schweiz immatrikulierte Motorfahrzeuge der Kategorien C oder D oder der Unterkategorien C1 oder D1 führt (Art. 42 Abs. 3bis lit. b VZV, Art. 44 VZV). Im CH-Führerausweis ist der Code 111 (“der ausländische Führerausweis muss mitgeführt werden” einzutragen. Daraus kann nach einem neuen Urteil des Bundesgerichts (BGer 248/2014 vom 20.11.2014, Fünferbesetzung) aber nicht gefolgert werden, der schweizerische Führerausweis sei nur in Kombination mit einer ausländischen Befähigung gültig ist.
Das Bundesgericht kassiert damit die Verurteilung eines ausländischen Chauffeurs, dessen ausländischer Ausweis nicht mehr gültig war:
Art. 41 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Strassenverkehr regelt, unter welchen Voraussetzungen ausländische Führerausweise zu anerkennen sind (vgl. Ziff. 2 und 6). Diese Bestimmung hindert die Vertragsstaaten nicht, Führerausweise an Personen mit Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat zu erteilen. Art. 5a Abs. 1 VZV ermöglicht dies ausdrücklich im Falle von Personen, die in der Schweiz immatrikulierte Fahrzeuge berufsmässig führen wollen. Aus welchem Grund der Beschwerdeführer ohne die Nebenbestimmung des Codes 111 den schweizerischen Führerausweis nicht hätte erhalten können, ist nicht ersichtlich. Ohne Belang ist der Umstand, dass der ausländische Ausweis nicht an die Ausstellungsbehörde zurückgesandt wurde und kein Vermerk erfolgte. Art. 44 Abs. 4 VZV schreibt vor, dass bei Erteilung eines schweizerischen Führerausweises die Behörden Ausweise, die von EU- oder EFTA-Staaten ausgestellt worden sind, einziehen und an die Ausstellungsbehörde zurücksenden. In Ausweisen anderer Staaten ist die Ungültigkeit in der Schweiz zu vermerken. Die Einziehung des ausländischen Ausweises ist eine Folge der Erteilung eines schweizerischen Führerausweises, nicht eine Voraussetzung dafür. Der Vermerk der Ungültigkeit in der Schweiz ist für Ausweise aus EU- und EFTA-Staaten nicht vorgesehen. Aus der Auflage “der ausländische Führerausweis muss mitgeführt werden” (Code 111) kann nicht gefolgert werden, dass der schweizerische Führerausweis nur in Kombination mit einer ausländischen Befähigung gültig ist (E. 1.2.2).