Comlot als Partei im Strafverfahren?

Weil wir in der Schweiz darunter leiden, dass wir nicht genug Strafverfolgungsbehörden haben, erteilen Gesetzgeber und Justiz Kompetenzen an Verwaltungseinheiten, die eigentlich den Staatsanwaltschaften vorbehalten sind. Neustes Beispiel ist die Comlot, der es neu möglich sein soll, Akteneinsicht zu nehmen und Verfügungen der Staatsanwaltschaft anzufechten (BGer 6B_695/2013 vom 17.08.2015, Fünfbesetzung). Im Hauptverfahren haben wir dann auf Seiten des Staates wohl gleich zwei Behörden , die als Parteien Rechtsmittel einlegen können.

Man wird dem Bundesgericht nicht vorwerfen können, es habe sich für den Entscheid zu wenig Zeit gelassen (ca. 2 Jahre). Nach einem Meinungsaustausch mit zwei anderen Abteilungen kam die Strafrechtliche Abteilung zu folgendem Ergebnis:

Wenn die Comlot als Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde dafür zu sorgen und darüber zu wachen hat, dass die Bewilligungsinhaber die gesetzlichen Bestimmungen einhalten, so hat sie konsequenterweise auch dafür zu sorgen und darüber zu wachen, dass niemand ohne die erforderliche Bewilligung und somit illegal eine Lotterie durchführt. Reicht die Comlot gegen eine Person, die nicht über die erforderliche Bewilligung verfügt, Strafanzeige wegen Durchführung einer verbotenen Lotterie ein, so erstattet sie die Strafanzeige offenkundig im Sinne von § 154 GOG/ZH in Wahrung der ihrem Schutz anvertrauten Interessen. Die Comlot ist daher gestützt auf § 154 GOG/ZH in Verbindung mit Art. 104 Abs. 2 StPO legitimiert, gegen Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen von züricherischen Behörden betreffend Widerhandlungen gegen die Lotteriegesetzgebung Beschwerde an die kantonale Beschwerdeinstanz zu erheben (E. 2.3).

Muss man jetzt noch fragen, wie es denn ausserhalb des Kantons Zürich aussieht?

Nun gut, nach derart aufwändigem Verfahren mag man es dem Bundesgericht nachsehen, dass es im Detail vergessen hat, auf ein paar Rechtsbegehren der Comlot nicht einzutreten. Diese hatte nämlich nebst der Aufhebung des Urteils der Vorinstanz und ohne eigentlichen materiellen Antrag im Rechtsbegehren verlangt,

die Einstellungsverfügung des Statthalteramtes des Bezirkes Zürich vom 30. Januar 2013 und die Verfügung des Statthalteramtes vom 5. Februar 2013 betreffend Verweigerung der Akteneinsicht seien aufzuheben. Die Sache sei zur Neubeurteilung an das Statthalteramt, eventualiter an das Obergericht zurückzuweisen mit der Weisung, der Comlot sei im Strafverfahren gegen A. Akteneinsicht zu gewähren und es sei ihr Gelegenheit zu geben, ihre Beschwerdeschrift an das Obergericht vom 11. Februar 2013 nach Gewährung der Akteneinsicht innert angemessener Frist zu ergänzen.

Damit hat die Comlot wenigstens belegt, wie es um ihre verfahrensrechtliches Know-How bestellt ist. Aber bei einer Behörde ist man halt nicht so streng wie bei einem privaten Beschwerdeführer.