confessio regina probationum
Wenn ein Richter gestützt auf ein Geständnis verurteilt, handelt er auch dann nicht willkürlich, wenn das Geständnis unter fragwürdigen Umständen abgelegt und später widerrufen wurde. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesgerichts hervor (6B_427/2007 vom 12.12.2007). Betroffen war eine Lehrtochter, die verurteilt wurde, weil sie Fehlbuchungen (Storni ohne Gegenbuchungen) ausführte und die “stornierten” Beträge über rund CHF 120,000.00 aus der Kasse nahm und für sich verwendete.
Aus der Begründung:
So ist es zwar durchaus nachvollziehbar, dass sie sich unter Druck fühlte, als sie in der betriebsinternen Befragung mit den Diebstahlsvorwürfen konfrontiert wurde. Weshalb sie deshalb ein falsches Geständnis hätte ablegen sollen, ist dagegen kaum plausibel, musste sie sich doch bewusst sein, dass sie damit ihre Lage nicht verbessern würde. […]
Noch weniger nachvollziehbar ist, weshalb die Beschwerdeführerin gegenüber der Polizei diese angeblich unzutreffenden Selbstbezichtigungen hätte wiederholen und mit lebensnahen Details ausschmücken sollen, konnte sie doch keineswegs sicher damit rechnen, nach dem Eingeständnis, über Fr. 100’000.– gestohlen zu haben, umgehend aus der Untersuchungshaft entlassen zu werden. Es mag zwar durchaus sein, dass der Untersuchungsrichter § 67 StPO verletzte, indem er der sich damals in Haft befindenden Beschwerdeführerin am 5. Mai 2004 nicht gestattete, sich ohne Kontrolle mit ihrem Verteidiger zu unterhalten. Dies ist hier allerdings nicht zu prüfen, da sie bzw. ihr Verteidiger den gegen eine solche Verweigerung von § 68ter StPO vorgesehenen Rekurs an die Kriminal- und Anklagekammer nicht ergriff (Art. 80 Abs. 1 BGG) (E. 1.3.1, Hervorhebungen durch mich).