Corona: Ansteckungsgefahr als Verschiebungsgrund?
Ein Beschuldigter hat im Kanton BL die Verschiebung der Hauptverhandlung beantragt, weil er zu einer Corona-Hochrisikogruppe gehöre.
Gegen den abweisenden Entscheid des Strafgerichts (erste Instanz) führte er Beschwerde offenbar direkt beim Bundesgericht, das auf die Beschwerde aus verschiendenen Gründen nicht eintreten konnte (BGer 1B_190/2020 vom 17.04.2020, Einzelrichter). Es hätte sich wohl damit begnügen können, dass kein letztinstanzlicher Entscheid vorliege, hat sich aber doch noch zur Sache geäussert:
4.1. Nach konstanter Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht geltend, eine mögliche Ansteckung mit dem Corona-Virus stelle einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar. Zu dem vom Strafgericht angeführten Hinweis auf ein Dispensationsgesuch äussert er sich allerdings nicht. Er legt somit nicht dar, inwiefern ihm bei einer allfälligen Dispensation vom persönlichen Erscheinen ein irreversibler Nachteil rechtlicher Natur entstehen könnte. Dies ist auch nicht offensichtlich. Der Beschwerdeführer setzt sich somit mit den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht rechtsgenüglich auseinander. Auf die Beschwerde ist somit wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4.2. Anzumerken bleibt, dass es nicht verständlich ist, weshalb der Beschwerdeführer erst am 7. April 2020 um Verschiebung der Hauptverhandlung ersuchte, nachdem ihm die Vorladung im Dezember 2019 zugestellt wurde und die Corona-Problematik spätestens seit Mitte März 2020 bekannt war [Hervorhebungen durch mich].
Der Entscheid des Einzelrichters erging ein paar Tage vor der angesetzten Hauptverhandlung, die dann wohl stattfand, mit oder ohne den Beschuldigten.
Erwägt das Gericht hier in 4.1, eine ex-parte-Hauptverhandlung bedeute keinen nicht wieder gut zu machenden Nachteil?
Ich verstehe die Erwägung dahingehend, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde ungenügend begründete (Art. 93 Abs. 1 lit. a i.V.m. 42 Abs. 2 BGG). Allerdings trat das Bundesgericht auf Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide in der Vergangenheit teilweise bereits ein, weil der Nachteil “offensichtlich” war. Die Pflicht, den nicht wiedergutzumachenden Nachteil in der Beschwerde darzulegen, ist mithin eine der zahlreichen Möglichkeiten, mit denen das Bundesgericht bei den Eintretensvoraussetzungen Spielraum schafft, um Beschwerden je nach Befinden nicht behandeln zu müssen…
Das Gericht hätte die Frage, ob mit der Verfügung des Strafgerichts vom 15.4.2020 ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid (das war m.E nicht der Fall, sh oben, aber das spielt keine Rolle) vorlag und es deshalb zuständig war, deshalb nicht offenlassen (E3) dürfen, weil es sich in seinem Urteil (Nichteintreten wegen Verletzung der qualifizierten Begründungspflicht gem Bundesgerichtsgesetz, vgl E4.1 zweitletzter und letzter Satz) auf Recht stützte, das nur für das Schweizer Bundesgericht gilt.