COVID-19 Strafrecht

Die in der SR enthaltene COVID-10-Verordnung 2 vom 13. März 2020 (Stand 16. März 2020) ist nicht die geltende Fassung.

Diese ist in der SR noch nicht nachgeführt, aber in der amtlichen Sammlung (AS 2020 783) publiziert. Art. 10d lautet wie folgt:

Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch vorliegt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich vorsätzlich Massnahmen nach Artikel 6 widersetzt.

Art. 6 lautet:

1 Es ist verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen, einschliesslich Sportveranstaltungen und Vereinsaktivitäten durchzuführen.

2 Öffentlich zugängliche Einrichtungen sind für das Publikum geschlossen, namentlich:

a. Einkaufsläden und Märkte;

b. Restaurationsbetriebe;

c. Barbetriebe sowie Diskotheken, Nachtclubs und Erotikbetriebe;

d. Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe, namentlich Museen, Bibliotheken, Kinos, Konzerthäuser, Theater, Casinos, Sportzentren, Fitnesszentren, Schwimmbäder, Wellnesszentren, Skigebiete, botanische und zoologische Gärten und Tierparks;

e. Betriebe mit personenbezogenen Dienstleistungen mit Körperkontakt wie Coiffeure, Massagen, Tattoo-Studios und Kosmetik.

3 Absatz 2 gilt nicht für folgende Einrichtungen und Veranstaltungen:

a. Lebensmittelläden und sonstige Läden (z. B. Kioske, Tankstellenshops), soweit sie Lebensmittel oder Gegenstände für den täglichen Bedarf anbieten;

b. Imbiss-Betriebe (Take-away), Betriebskantinen, Lieferdienste für Mahlzeiten und Restaurationsbetriebe für Hotelgäste;

c. Apotheken, Drogerien und Läden für medizinische Hilfsmittel (z.B. Brillen, Hörgeräte);

d. Poststellen und Postagenturen;

e. Verkaufsstellen von Telekommunikationsanbietern;

f. Banken;

g. Tankstellen;

h. Bahnhöfe und andere Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs;

i. Werkstätten für Transportmittel;

j. öffentliche Verwaltung;

k. soziale Einrichtungen (z.B. Anlaufstellen);

l. Beerdigungen im engen Familienkreis; COVID-19-Verordnung 2 AS 2020 785

m. Gesundheitseinrichtungen wie Spitäler, Kliniken und Arztpraxen sowie Praxen und Einrichtungen von Gesundheitsfachpersonen nach Bundesrecht und kantonalem Recht;

n. Hotels.

4 Die Einrichtungen und Veranstaltungen nach Absatz 3 müssen die Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit betreffend Hygiene und sozialer Distanz einhalten. Die Anzahl der anwesenden Personen ist entsprechend zu limitieren, und Menschenansammlungen sind zu verhindern.

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