COVID-19 Strafrecht
Die in der SR enthaltene COVID-10-Verordnung 2 vom 13. März 2020 (Stand 16. März 2020) ist nicht die geltende Fassung.
Diese ist in der SR noch nicht nachgeführt, aber in der amtlichen Sammlung (AS 2020 783) publiziert. Art. 10d lautet wie folgt:
Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch vorliegt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich vorsätzlich Massnahmen nach Artikel 6 widersetzt.
Art. 6 lautet:
1 Es ist verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen, einschliesslich Sportveranstaltungen und Vereinsaktivitäten durchzuführen.
2 Öffentlich zugängliche Einrichtungen sind für das Publikum geschlossen, namentlich:
a. Einkaufsläden und Märkte;
b. Restaurationsbetriebe;
c. Barbetriebe sowie Diskotheken, Nachtclubs und Erotikbetriebe;
d. Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe, namentlich Museen, Bibliotheken, Kinos, Konzerthäuser, Theater, Casinos, Sportzentren, Fitnesszentren, Schwimmbäder, Wellnesszentren, Skigebiete, botanische und zoologische Gärten und Tierparks;
e. Betriebe mit personenbezogenen Dienstleistungen mit Körperkontakt wie Coiffeure, Massagen, Tattoo-Studios und Kosmetik.
3 Absatz 2 gilt nicht für folgende Einrichtungen und Veranstaltungen:
a. Lebensmittelläden und sonstige Läden (z. B. Kioske, Tankstellenshops), soweit sie Lebensmittel oder Gegenstände für den täglichen Bedarf anbieten;
b. Imbiss-Betriebe (Take-away), Betriebskantinen, Lieferdienste für Mahlzeiten und Restaurationsbetriebe für Hotelgäste;
c. Apotheken, Drogerien und Läden für medizinische Hilfsmittel (z.B. Brillen, Hörgeräte);
d. Poststellen und Postagenturen;
e. Verkaufsstellen von Telekommunikationsanbietern;
f. Banken;
g. Tankstellen;
h. Bahnhöfe und andere Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs;
i. Werkstätten für Transportmittel;
j. öffentliche Verwaltung;
k. soziale Einrichtungen (z.B. Anlaufstellen);
l. Beerdigungen im engen Familienkreis; COVID-19-Verordnung 2 AS 2020 785
m. Gesundheitseinrichtungen wie Spitäler, Kliniken und Arztpraxen sowie Praxen und Einrichtungen von Gesundheitsfachpersonen nach Bundesrecht und kantonalem Recht;
n. Hotels.
4 Die Einrichtungen und Veranstaltungen nach Absatz 3 müssen die Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit betreffend Hygiene und sozialer Distanz einhalten. Die Anzahl der anwesenden Personen ist entsprechend zu limitieren, und Menschenansammlungen sind zu verhindern.
Alles klar?
Ja, scheint mir einigermassen klar, aber was ist eine (private) Veranstaltung? Je nach Definition fällt da so ziemlich alles drunter, was man nicht alleine tut – inkl. arbeiten gehen. Aber die Strafverfolgungsbehörden werden in dieser ungewohnten Situation ja sicher zurückhaltend sein.
In diesem Zusammenhang wäre ich auch um eine zeitnahe Reaktion des Bundesrates auf die weitreichenden Forderungen des SAV dankbar (Rechtsstillstand etc.). Ich nehme erhebliche Verunsicherung bei Klienten und Behörden wahr.
Einvernahmen werden in meiner Wahrnehmung zwar bereits weitestgehend abgesagt/aufgeschoben, andere Dinge weniger. Selbst wenn die sorgfältige Berufsausübung direkten Kontakt zwischen mir und Kundschaft voraussetzt, um inhaltlich arbeiten zu können.
Ich habe da auch eine Frage:
Zunächst möchte ich anmerken, dass ich mich natürlich an die Empfehlungen des BAG halten werde. Freiwillig.
Im Artikel
https://www.tagesanzeiger.ch/zuerich/stadt/hier-zieht-die-zuercher-polizei-jetzt-die-grenze/story/19808804
steht, dass die Stadtpolizei Zürich beschloss, Ansammlungen von mehr als 15 Personen aufzulösen.
Wer sich nicht freiwillig daran halte, erhalte eine Anzeige.
Meine Meinung dazu: Es gibt keine Rechtsgrundlage dafür, so eine zufällig zusammen stehende Gruppe aufzulösen.
Und es gibt keine Strafbestimmungen dagegen.
Gemäss Medienmitteilung der Stadtpolizei hat der Kommandant alleine (nicht der Stadtrat!) eine interne Weisung erstellt, die das so regelt.
Der Kommandant (nicht die politischen Vorsteher) kann also Grundrechtseinschränkungen anordnen, wobei die eigentliche Weisung gar nicht öffentlich ist.
Meiner Meinung nach handelt die Polizei unrechtmässig.
Hingegen werden private Veranstaltungen unter 8 Leute toleriert, obwohl diese gemäss Verordnung des Bundesrates illegal sind.
Da kann ich Ihnen nur beipflichten. Ich wäre an der Stelle des Kommandanten etwas vorsichtiger. Aber wahrscheinlich kriegt er sogar Applaus dafür. Wenn der Notstand mal ausgerufen ist, fallen scheinbar alle Schranken.
Ich bin froh, dass es hier Leute gibt, die das gleich sehen wie ich und sich Sorgen um unseren Rechtsstaat machen.
Ich selbst habe das in https://www.tagesanzeiger.ch/zuerich/stadt/hier-zieht-die-zuercher-polizei-jetzt-die-grenze/story/19808804 auch kommentiert und wurde dafür nur angefeindet.
Vielleicht sollten ein paar Juristen dort auch einen Kommentar hinterlassen und darauf hinweisen, wie gefährlich die Entwicklung ist.
Bitte kommentiert dort, weil die Leute dort scheinen einhellig der Meinung zu sein,
die Polizei handle rechtmässig und greift mich als Egoisten an (man unterstellt mir wohl, mich vorsätzlich nicht an die Massnahmen halten zu wollen).
@Alexander Moshe: Unsere Auffassung wird auch mit besten Argumenten kaum geteilt werden. Wenn Menschenleben zu schützen sind (ob das dann auch geht ist völlig unbeachtlich), hat der Rechtsstaat immer zurückzutreten. Vgl. bspw. die Überwachungen, die nun ist Israel und Österreich stattfinden. Was man tun kann, das macht man auch. Rechtsstaat hin oder her.
Die Polizei stützt sich wohl auf § 9 PolG/ZH? Für einen „Verweis“ würde dies zumindest in Frage kommen.
Für eine „Verzeigung“ fehlt aber m.E. die gesetzliche Grundlage. Vielleicht stützt sich die Polizei dann aber z.B. auf Hinderung einer Amtshandlung o.Ä. nach Art. 286 StGB? Schliesslich würde durch die polizeiliche Generalklausel die Amtshandlung grundsätzlich innerhalb der Amtsbefugnisse liegen? Ob dies dann als rechtliche Grundlage wirklich verheben würde, mag ich hingegen zu bezweifeln.
Ich bin froh, dass es hier Leute gibt, die das gleich sehen wie ich und sich Sorgen um unseren Rechtsstaat machen.
Ich selbst habe das in https://www.tagesanzeiger.ch/zuerich/stadt/hier-zieht-die-zuercher-polizei-jetzt-die-grenze/story/19808804 auch kommentiert und wurde dafür nur angefeindet.
Vielleicht sollten ein paar Juristen dort auch einen Kommentar hinterlassen und darauf hinweisen, wie gefährlich die Entwicklung ist.
Bitte kommentiert dort, weil die Leute dort scheinen einhellig der Meinung zu sein,
die Polizei handle rechtmässig und greift mich als Egoisten an (man unterstellt mir wohl, mich vorsätzlich nicht an die Massnahmen halten zu wollen).
Ich habe gestern auch per Mail beim Sicherheitsdepartement nachgefragt.
Ich erhielt tatsächlich eine ausführliche Antwort.
Jedoch blieb meine Frage, nach welchem Gesetz die Verzeigung erfolge, unbeantwortet.
Ein paar Zitate aus der Mail:
„Aussergewöhnliche Lagen erfordern aussergewöhnliche Massnahmen. Der Entscheid des Kommandanten stützt sich auf die die Handlungsrichtlinien des Bundesrats.“
„Alle nun getroffenen Massnahmen haben das Ziel, die Ansteckungsrate zu verlangsamen. Das ist im Moment DER zentrale Punkt, wenn wir verhindern wollen, dass das Gesundheitssystem zusammenbricht. Jeder einzelne von uns ist diesbezüglich gefordert. Es geht nicht in erster Linie darum, ob Herr Moshe am Virus erkrankt oder nicht, sondern ob er ihn weitergibt oder nicht.“
„Also, Herr Moshe, ich bitte Sie, die getroffenen Massnahmen nicht zu hinterfragen. Sie dienen jedem einzelnen von uns Sie sind nur temporär und können schneller wieder aufgehoben werden, wenn sich nun JEDER daran hält und zwar ab sofort.“
Aber auf die Rechtsgrundlage bzw. die Strafbestimmungen nach denen man verzeigt wird, wird mit keinem Wort eingegangen (ausser „Handlungsrichtlinien des Bundesrates“).
Das Beängstigende ist aber wirklich die Kommentar-Sektion des Tages-Anzeigers,
wo einem gleich unterstellt wird, egoistisch zu handeln, obwohl man nur auf die Unrechtmässigkeit des polizeilichen Handelns hinweist.
Auch wurde mir in der Kommentar-Sektion mehrfach gesagt, Artikel 6 der budesrätlichen Verordnung sei die Rechtsgrundlage usw., was aber offensichtlich nicht für die Ansammlung von 15 Personen zutrifft.
Das Volk ist zu dumm, den Rechtsstaat zu verstehen.
Etwas ist unklar: Das Obergericht des Kantons Zürich ordnete die Aussetzung sämtlicher nicht dringend notwendiger Gerichtsverhandlungen an, aber nur bis Ende März 2020. Das bundesrätliche Verbot öffentlicher Veranstaltungen und die Schliessung öffentlich zugänglicher Einrichtungen für das Publikum dauern meines Wissens aber bis 19. April 2020, Gerichtsprozesse und Gerichtsgebäude sind nicht ausgenommen.
Rechtsuchende mit einem öffentlichen Prozess ab 1. April 2020 stehen vor einem Konflikt: Man erscheint an der öffentlichen Veranstaltung im öffentlichen Gerichtsgebäude und riskiert eine Strafe aufgrund der Notverordnung des Bundes oder man erscheint nicht und riskiert z.B., dass die Berufung als zurückgezogen gilt.
Was tun?
Meines Erachtens gehören Gerichte zur öffentlichen Verwaltung im Sinne von Art. 6 Ziff 3 Bst. j der Verordnung. Die Solothurner Gerichte sehen denn auch gemäss Newsletter auf der Homepage „im Moment keine Veranlassung […] Verhandlungen kategorisch nicht durchzuführen“.
Dazu fällt mir auch gerade etwas ein:
Im Artikel
https://www.tagesanzeiger.ch/zuerich/kantonsrat-darf-nicht-tagen/story/21215007
steht uA:
„Die Zürcher Gesundheitsdirektion teilte am Sonntagabend auf Twitter mit, dass sie dem Zürcher Kantonsrat «aufgrund der aktuellen Lage» die Bewilligung für seine morgige Sitzung entziehe. Die Entscheidung sei nach Rücksprache mit dem Präsidenten des Kantonsrats erfolgt, sagt die Direktion dem «Tages-Anzeiger». Dasselbe gelte für den Gemeinderat, der jeweils am Mittwoch tagt.“
Der Artikel ist vom 15.März.
Im Artikel
https://www.tagesanzeiger.ch/zuerich/region/ploetzlich-diese-weite-kantonsrat-im-oerliker-coronaexil/story/26229395
vom 18.März (auch wenn jetzt eine heutige Uhrzeit drin steht), heisst es uA:
„Aber wofür das alles, wo doch Gesundheitsdirektorin Natalie Rickli dem Kantonsrat jedwelche Plenarsitzung verboten hat? Das Parlament hat das Zepter wieder übernommen. «Wir müssen dafür sorgen, dass die Zürcher Politik funktionsfähig bleibt», sagt Kläy. Die Ratsleitung wird also, Versammlungsverbot hin oder her, ab jetzt selber entscheiden, ob der 180-köpfige Kantonsrat tagt oder nicht. Dieser ist keine vom Bund verbotene private oder öffentliche Veranstaltung, sondern eine Behörde, so die Begründung.“
Die rechtsstaatlichen und staatsrechtlichen Implikationen sind enorm und für mich stellen sich sofort diese Fragen:
1. Darf die Gesundheitsdirektion (und damit nicht mal der gesamte Regierungsrat)
dem Kantonsrat die Durchführung von Sitzungen verbieten?
Das gäbe der Exekutive ja die Macht, jederzeit das Parlament lahmzulegen.
2. Darf sich der Kantonsrat über eine (bald rechtskräftige) Verfügung
der Exekutive hinwegsetzen? Auch wenn diese Verfügung rechtswidrig wäre,
müsste doch ein Rechtsmittel ergriffen werden, anstatt sie einfach zu ignorieren?
Ich hoffe doch sehr, dass der Kantonsrat seine Sitzung durchzieht und dann die Kantonspolizei den Saal stürmt und das ganze Parlament verhaftet.
Damit man mal sieht, wer die wirkliche Macht im Staat ist (nämlich derjenige, der die Waffenträger steuert).
@Alexander Moshe: Sehr interessant, in der Tat. Dass die Exekutive den Notstand ausrufen kann, ist schon schwierig. Dass sie ihre Verordnungen auch gegen die Legislative durchsetzen können soll, würde ihr die absolute Macht im Staat geben und das wäre demokratisch nicht legitimierbar. Macht korrumpiert und viel Macht korrumpiert absolut.
Der Kommandant dürfte sich eher auf § 33 PolG-ZH stützen:
„§ 33. Die Polizei darf eine Person von einem Ort wegweisen oder für längstens 24 Stunden fernhalten,
a. wenn die Person oder eine Ansammlung von Personen, der sie angehört, die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet,
…“
@Malo:
Da musste ich doch noch meinen alten Häfelin/Haller hervorkramen, 2.A. N 607: „Die gesamte Staatstätigkeit lässt sich unterteilen in Rechtsetzung, Verwaltung – einschliesslich Regierungstätigkeit – und Justiz.“
Die öffentliche Verwaltung ist Teil der Exekutive. Die Gerichte gehören nicht dazu.
@ Aebi: Sie wissen aber schon, dass bestimmte Begriffe nicht immer gleich und manchmal auch falsch verwendet werden? Natürlich könnte man alternativ argumentieren, Gerichte seien gar keine „öffentlich zugänglichen Einrichtungen“ – das waren sie zwar bisher, aber sie können ja zukünftig einfach die Türen abschliessen. In dem Fall ist Ziff. 2 der Verordnung auf sie ohnehin nicht anwendbar. Mir scheint es indes plausibler, die Gerichte zur öffentlichen Verwaltung zu zählen. Aber wie auch immer: Fakt ist jedenfalls, dass gemäss dem neusten Newsletter zumindest in dringenden Fällen noch Verhandlungen stattfinden.
Ja, ich weiss, dass die Justiz die Begriffe gerne zielführend verwendet, und nicht nur die.
Türen schliessen: Es gibt da noch so übergeordnete Regeln wie EMRK 6 betreffend Öffentlichkeit. Aber auch das muss man in Notzeiten sicher nicht so genau nehmen.
Normale Strafverfahren sind jedenfalls nicht dringend, erst recht nicht vor 2. Instanz, da die Verjährung ausgeschlossen ist.
„Bundesgesetze können ausser in dem in der der Bundesverfassung vorgesehenen Verfahren auch durch die Bundesregierung erlassen werden. Die von der Bundesregierung erlassenen Gesetze können von der Bundesverfassung abweichen, sofern sie nicht die Einrichtung der vereinigten Bundesversammlung als solche zum Gegenstand haben.“
Das Schweizer Recht kennt keine Ermächtigungsgesetze. Da der Bundesrat sich in den besagten zwei Verordnungen, die von der Bundesverfassung abweichen, sich auf die obige Interpretation von Art 7 EpG stützt, sind sie kein Recht und die Polizei kann allfällige Bussen nicht vollstrecken.
Wollt ihr noch was Interessantes hören?
Die Stadtpolizei Zürich erklärte mir, welches die Rechtsgrundlagen
für das Versammlungsverbot über 15 Personen sind.
Wohlgemerkt, es geht um den Zeitraum 16.-20.März,
wo ein solches Verbot noch nicht vom Bundesrat beschlossen war.
Die Stadtpolizei nennt als gesetzliche Grundlagen:
– Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19-VO 2, SR 818.101.24)
– Erläuterungen zur Verordnung 2 vom 13. März 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19-Verordnung 2) des Bundesamtes für Gesundheit (BAG)
– FAQ COVID-19-Verordnung 2 des BAG
– Polizeigesetz (PolG, LS 550.1) des Kantons Zürich
– Allgemeine Polizeiverordnung (APV, AS 551.110) der Stadt Zürich
Nun habe ich ans Bundesamt für Justiz geschrieben, woraufhin mir
das Bundesamt für Gesundheit geantwortet hat uA mit:
„Die COVID-19-Verordnung 2 (Stand 17. März 2020) enthält, im Unterschied zu der ab dem 20. März 2020 geltenden Fassung, keine Vorgaben zu Menschenansammlungen im öffentlichen Raum. Das in den Handlungsrichtlinien des Kommandanten der Stadtpolizei Zürich beschlossene Vorgehen zur Auflösung von Menschenansammlungen lässt sich daher nicht auf diese Verordnung stützen. In wieweit ein solches Vorgehen durch andere (kantonale) Rechtsgrundlagen abgedeckt war, können wir leider nicht beantworten.“
Ich finde das doch sehr interessant.
Die Stadtpolizei stützt sich also auf der Verordnung des Bundesrates,
während das BAG der Meinung ist, diese Verordnung biete keine ausreichende Grundlage.
Sogar ein Bekannter sagte mir kürzlich, „Ah ein Prinzipienreiter“,
als ich ihm die Diskussion in der Kommentar-Sektion des Tagesanzeigers kurz erklärte.
Ich finde es beängstigend, wie sehr Leute alles verdrängen und verdrehen,
was ihnen nicht in den Kram passt.
Mir macht das in Bezug auf den Rechtsstaat Angst.
Ich glaube, dass die Mehrheit der Menschen unfähig ist,
rationale Entscheidungen zu treffen und daher ungeeignet für eine Demokratie.
Eine Demokratie funktioniert nur ohne das Volk bzw. nur mit dem gebildeten Teil
des Volkes.
@ herr moshe. Eine interessante these, die Sie da am schluss aufstellen. Die frage wäre aber doch, was funktionieren heisst. Ich gebe Ihnen recht, dass viele menschen (ich sage jetzt nicht die meisten) das nicht können, was am auf englisch critical reasoning nennt (auf deutsch fällt mir gerade nicht der passende begriff ein). Die frage ist einfach, ob alle diese leute vom mitwirken im staatswesen ausgeschlossen sein sollen. Immerhin soll der staat (aber das ist halt vielleicht sehr schweizerisch) für die menschen da sein. Also ist er auch durch diese zu machen. Das wiederum würde beinhalten, dass am staat auch der grosse teil derjenigen mitmacht, die nicht critical reasoning können. Dass der staat nicht ein abgehobenes gebilde, sondern durch die menschen, auch nicht so gescheiten, gemacht wird, führt eher zu akzeptanz des gebildes. Insofern mag der staat so besser funktionieren, als in der von Ihnen vorgeschlagenen weise. Eine andere frage ist natürlich, wie erträglich dies alles für leute ist, die critical reasoning können.
Im Newsticker für Zürich auf
https://www.tagesanzeiger.ch/coronavirus-news-kanton-zuerich-452644369922
steht bei gestern 17:50 Uhr unter dem Titel
«Auf die Wanderung im Appenzell verzichten»
über Mario Fehr:
„In einer kleinen Präsentation erklärte der Sicherheitsdirektor, was in der aktuellen Situation «to do» und was «not to do» sei.
Private Aktivitäten seien weiterhin möglich. So könne man weiterhin auf dem eigenen Balkon oder im Garten grillieren.
«Grillpartys im Wald, die dann auch noch eine Sauerei hinterlassen, werden wir unterbinden». “
Also werden alle Grillpartys unterbunden, oder nur jene, die eine Sauerei hinterlassen?
Woher weiss die Polizei, ob am Schluss aufgeräumt wird oder nicht?
Für mich ist das wieder so ein Fall, wo im Kanton Zürich gewisse Herren das Recht
in die eigene Hand nehmen, und jetzt pauschal Grillpartys im Wald verbieten.
Es gibt keinen Grund dazu, solange es weniger als 5 Personen sind,
und diese mindestens 2 Meter Abstand haben.
Es kann doch nicht sein, dass die Polizei willkürlich Grillpartys verbietet,
obwohl sie (sofern es keine „Veranstaltung“ ist) bei bis zu 5 Personen,
die mindestens 2 Meter Abstand halten, erlaubt ist.
Irre ich mich, oder hat Mario Fehr sowie auch der stadtzüricher Polizeikommandant Daniel Blumer das Bedürfnis, möglichst strenger als der Bundesrat zu sein?
Und ist das nicht der Weg zu einem totalitären Regime?