Credit Suisse verurteilt

Das Bundesstrafgericht macht erneut das Unmögliche möglich und verurteilt Credit Suisse AG gemäss Medienmitteilung “wegen Verstosses gegen Art. 102 Abs. 2 StGB” zu einer Busse von CHF 2 Millionen. Zudem muss sie eine Ersatzforderung von CHF 19 Millionen zahlen.

Die Anlasstäterin, wurde im selben Verfahren wegen Geldwäscherei zu bedingten Strafen verurteilt. Organisationsmängel bei der Bank sollen die Anlasstat ermöglicht haben. Strafbare Organisationsmängel bei einer Bank in Bezug auf Geldwäschereiprävention kann ich mir zwar nicht vorstellen, aber ich bin ja auch nicht das Bundesstrafgericht.

Offenbar erging eine Verurteilung auch wegen Organisationsmängeln in Bezug auf Art. 260ter StGB (Beteiligung an einer kriminellen Organisation). So jedenfalls interpretiere ich die eher misslungene Medienmitteilung:

Hinsichtlich der Credit Suisse stellte das Gericht Mängel innerhalb der Bank während der betreffenden Zeitspanne fest; dies sowohl hinsichtlich der Führung der Kundenbeziehungen mit der kriminellen Organisation als auch hinsichtlich der Überwachung der Umsetzung der AMLA («anti-money laundering») Regeln durch die Hierarchie, den Rechtsdienst sowie die Compliance-Abteilung. Diese Mängel ermöglichten den Abzug der Vermögenswerte der kriminellen Organisation, was der Verurteilung der ehemaligen Mitarbeiterin der Bank wegen qualifizierter Geldwäscherei zugrunde lag. Auf Grund dieser internen Mängel verurteilte das Gericht die Credit Suisse wegen Verstosses gegen Art. 102 Abs. 2 StGB zu einer Busse von Fr. 2 Millionen.

AMLA steht für GwG und meint das Geldwäschereigesetz, das mit “Anti Money Laundering Act” übersetzt wird. Das scheint dem Autor der Mitteilung aber nicht klar gewesen zu sein. Dass die Regeln durch die Hierarchie verletzt wurden, verstehe ich nicht.

Die Anlasstäter zur kriminellen Organisation wurden ebenfalls im selben Verfahren verurteilt. Ein weiterer Angestellter einer anderen Bank wurde zudem wegen Geldwäscherei und Unterstützung einer kriminellen Organisation verurteilt. Die andere Bank war offenbar besser organisiert. Sie war jedenfalls in diesem Prozess nicht beschuldigte Person.

Hoffentlich wird die Urteilsbegründung besser formuliert als die Medienmitteilung. Das Verfahren scheint sich aber bisher für den Fiskus gelohnt zu haben. Die Verfahrenskosten werden von den Verurteilten getragen, Bussen und Ersatzforderungen fliessen an den Fiskus.