Cyber-Polizisten als verdeckte Ermittler

Laut TA hat sich ein Polizist der Stadtpolizei Zürich einmal mehr in einem Chatroom für Kinder aufgehalten, sich als 13-jähriges Mädchen ausgegeben und ein Treffen mit einem erwachsenen Chatter in Zürich vereinbart. Dort wurde der Chatter verhaftet. Anlässlich der anschliessenden Hausdurchsuchung fand die Polizei Fotos nackter Mädchen. Der Chatter wurde angeklagt wegen Pornografie und wegen versuchter sexueller Handlungen mit Kindern. Das Bezirksgericht Zürich sprach ihn nun aber frei mit der Begründung,

dass die verdeckten Ermittler eine richterliche Genehmigung hätten einholen müssen. Da sie dies unterliessen, fielen sämtliche Beweise unter ein Verwertungsverbot. Auf Berufung der Staatsanwaltschaft hatte jetzt das Obergericht den Fall zu beurteilen.

Der Staatsanwalt hielt dazu fest,

dass es sich gar nicht um eine verdeckte Ermittlung handle. Die Polizei habe bloss auf einem virtuellen Marktplatz im Hinblick auf eine Gefahrenabwehr eine Kontrolle durchgeführt, in einem Chatroom, wo ohnehin alle Teilnehmer mit einem Pseudonym auftreten würden.

Das ist die Logik eines Strafverfolgers: wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine verdeckte Ermittlung (vgl. Art. 4 BVE) nicht vorliegen, kann nicht von verdeckter Ermittlung gesprochen werden. Dem hat das Gericht offenbar zugestimmt, aber dann auch die Konsequenz gezogen: illegal und damit nicht verwertbar.

Vgl. zum Thema meine früheren Beiträge, die u.a. zeigen, dass sich die Polizei von der Rechtsprechung nicht beeindrucken lässt.