Cybercrime – Rechtsunsicherheit im Strafrecht?

Am 21. Juni hat die Strafkammer des Bundesstrafgerichts das m.W. zweite “Terrorismus-Urteil” der Schweiz gefällt (SK.2007.4; vgl. meinen früheren Beitrag).  Zu beurteilen war u.a. das Betreiben  einer Internetplattform für terroristische Gruppierungen. Eine gegen das Urteil gerichtete Beschwerde ist vor Bundesgericht hängig (6B_650/2007).

In der NZZ setzt sich Prof. Christian Schwarzenegger anhand des genannten BStG-Urteils mit der Strafbarkeit im Internet auseinander (Strafbare Handlungen im Internet – wer ist verantwortlich? NZZ vom 28.01.2008, 9) und fordert den Gesetzgeber auf, “die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Provider in elektronischen Kommunikationsnetzen raschestmöglich umfassend und klar” zu regeln. Er kritisiert den säumigen früheren Direktor des Bundesamts für Justiz und erinnert an die richtigen Vorschläge einer Expertenkommission, deren Vizepräsident er war (vgl. dazu den Expertenbericht auf der Themenseite Netzwerkkriminalität des BJ.

Wenn man die Internetkriminalität tatsächlich neu regeln muss, sind die Vorschläge der Expertenkommission überzeugend. Wir brauchen sie aber sicher nicht, um Rechtsunsicherheiten zu beseitigen, denn im Strafrecht müssten solche Unsicherheiten doch zur Straflosigkeit führen (Art. 1 StGB) und die ist mir allemal sympathischer als neue Straftatbestände, deren Anwendung mit jeder Garantie neue Rechtsunsicherheiten generieren wird.