Da war doch noch was …
… ja genau, die Ausschaffungsinitiative ist seit drei Tagen in Kraft (vgl. etwa Art. 66a ff. StGB und Art. 130 lit. b StPO). Rein statistisch gesehen wurden bereits etliche Delikte verübt, die zu einer Landesverweisung führen müssten.
Die Schweizerische Staatsanwälte-Konferenz SSK hat bereits versucht, zahlreiche der offenen Fragen zu präjudizieren (vgl. dazu die Empfehlungen des Vorstands vom 07.09.2016). Wer es gerne etwas fundierter hat, der studiert die Sonderausgabe im plädoyer:
Die Landesverweisung nach Art.?66a StGB als strafrechtliche Sanktion
von Gerhard Fiolka, Luzia Vetterli
Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung
von Marc Busslinger, Peter Uebersax
Verfahrensfragen bei der strafrechtlichen Landesverweisung und der migrationsrechtlichen Aufenthaltsbeendigung
von Niklaus Ruckstuhl