Darlehensbetrug?

Das Bundesgericht kassiert einen Freispruch, der im Zusammenhang mit einem angeblichen Darlehensbetrug die arglistige Täuschung zu Unrecht verneint haben soll (BGer 6B_518/2012 vom 05.02.2013). Das Bundesgericht legt dar, dass man durch Liebesbeteuerungen täuschen kann und dass solche Täuschungen – im Einzelfall – auch arglistig sein können. Wenn ich die im Entscheid zitierten Erwägungen der Vorinstanz aber richtig verstehe, war das gar nicht die Frage. Die Vorinstanz scheint vielmehr den Kausalzusammenhang zwischen Täuschung und Vermögensverfügung in Abrede gestellt zu haben:

Liebesbeteuerungen sind geeignet, jemanden zur Annahme zu verleiten, die betreffende Person sei ihm gutgesinnt. Die Vorinstanz stellt zu Unrecht auf die Dauer der Beziehung ab und darauf, ob die Privatklägerin in den Beschwerdegegner “verliebt” und diesem “geradezu hörig” war. Entscheidend ist, ob eine enge persönliche oder gar intime Beziehung vorlag und es der Privatklägerin aufgrund der emotionalen Einbindung schwerer fiel, dem Beschwerdegegner zu misstrauen. Die Beschwerdeführerin wendet zudem zutreffend ein, dass der Beschwerdegegner die Privatklägerin auch mit den falschen Liebeserklärungen täuschte (…). Wohl gab die Privatklägerin an, sie habe dem Beschwerdegegner nicht Geld gegeben, weil sie eine Liebesbeziehung mit diesem gehabt habe, sondern weil dieser in Not gewesen sei. Für die Frage der Täuschung sind die gesamten Umstände relevant. Entscheidend ist, dass die Privatklägerin in Kenntnis der wahren Verhältnisse (kein Rückzahlungswille, keine Notsituation, vorgetäuschtes Liebesverhältnis) das Insolvenzrisiko nicht auf sich genommen und dem Beschwerdegegner kein Darlehen gewährt hätte (E. 3.3.2).

Auch die Argumente des Bundesgerichts zur Opfermitverantwortung stützen m.E. eher die Auffassung der Vorinstanz:

Hingegen weist die Vorinstanz selber darauf hin, dass die Kenntnis des richtigen Familiennamens die Privatklägerin nicht von der Geldübergabe abgehalten hätte, da sich beide Namen neutral auf ihr Vertrauen ausgewirkt hätten. Keiner der beiden Namen sei geeignet gewesen, falsche Vorstellungen oder Erwartungen in Bezug auf den Rückzahlungswillen oder die Rückzahlungsfähigkeit zu erwecken (Urteil S. 8). Dass die Privatklägerin die Ausweispapiere des Beschwerdegegners erst anlässlich der Übergabe der EUR 18’000.– verlangte und kein schriftliches Rückzahlungsversprechen einforderte, begründet noch keine Leichtfertigkeit. Welche weiteren Abklärungen sie in der konkreten Situation mit ihren Fähigkeiten und Kenntnissen zwecks Vermeidung des Irrtums hätte vornehmen können, legt die Vorinstanz nicht dar. Ebenso wenig zeigt sie auf, weshalb die Privatklägerin die Täuschung über das Vorliegen einer Notlage und den Rückzahlungswillen aufgrund der konkreten Umstände unabhängig davon hätte erkennen müssen.