Das BGG-Zeitalter hat begonnen

Wenn Beschwerden nach neuem Bundesgerichtsgesetz BGG (statt nach altehrwürdigem OG) zurückgewiesen werden, tönt das so:

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Nach Art. 106 Abs. 2 BGG prüft das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. Vorliegend setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit der Begründung der angefochtenen Verfügung auseinander und legt nicht dar, inwiefern diese nach seiner Auffassung rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte. Mangels einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, kann über sie im vereinfachten Verfahrennach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden (1B_5/2007 vom 14.02.2007, E. 4).

In einem seiner ersten Entscheide nach BGG hat das Bundesgericht „ausnahmsweise“ auf eine Kostenauflage verzichtet.