Das Bundesgericht als Strafverteidiger

Das Bundesgericht verweigert einem (ehemals notwendig amtlich verteidigten) Beschuldigten die amtliche Verteidigung, der mit seiner Laienbeschwerde nicht darlegen konnte, welche Beweisvorkehren an der Hauptverhandlung wiederholt oder neu angeordnet werden müssten. Das hätte natürlich eher für eine amtliche Verteidigung gesprochen.

Das Bundesgericht musste somit nachlegen, indem es festgestellt hat, dass solche Beweisvorkehren auch nicht ersichtlich seien (BGer 1B_313/2014 vom 04.02.2015). Dabei verkennt es m.E., dass es kaum in der Lage sein dürfte zu beurteilen, ob und welche Beweisanträge eine wirksame Verteidigung im konkreten Fall stellen müsste. Es kann jedenfalls nicht Aufgabe des Bundesgerichts sein, wie ein Verteidiger nach möglichen oder notwendigen Beweisanträgen zu forschen, was ein Verteidiger im Übrigen mit seinem Mandanten einlässlich besprechen müsste.

Weder droht dem Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme, noch befindet er sich in strafprozessualer Haft. Wie die Vorinstanz zutreffend (…) erwogen hat, führt der blosse Umstand, dass er vor seiner Haftentlassung mehr als 10 Tage Untersuchungshaft absolviert habe, für sich alleine nicht zur Fortdauer der notwendigen amtlichen Verteidigung. Dass das Obergericht die allgemeinen Voraussetzungen der  amtlichen Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2-3 StPO; s.a. Art. 29 Abs. 3 BV) verneint hat, hält vor dem Bundesrecht ebenfalls stand. Was der Beschwerdeführer vorbringt, lässt keine rechtlichen oder tatsächlichen besonderen Schwierigkeiten des Straffalles (im Sinne von Art. 132 Abs. 2 StPO) erkennen. Insbesondere legt er nicht dar und ist nicht ersichtlich, welche Beweisvorkehren (ausser seiner Befragung als Beschuldigter durch das Strafgericht) an der Hauptverhandlung wiederholt oder neu angeordnet werden müssten. Angebliche Staatshaftungsansprüche wegen ungerechtfertigter Haft bilden nicht Gegenstand des hängigen Strafverfahrens. Ebenso durfte die Vorinstanz mitberücksichtigen, dass der Beschwerdeführer prozesserfahren ist und gewisse juristische Kenntnisse hat. Die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz beruhen nicht auf unhaltbaren Tatsachenfeststellungen. Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht, dass er es (vor der amtlichen Bestellung des notwendigen Verteidigers) unter ausdrücklichem Hinweis auf seine angeblichen eigenen Rechtskenntnisse ablehnte, einen geeigneten Rechtsvertreter zu bezeichnen (vgl. Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und Art. 133 Abs. 2 StPO) [E. 5, Hervorhebungen durch mich].

Wie gesagt: vielleicht hätte ein Verteidiger gesehen, welche Beweisanträge zu stellen sind. Vielleicht hätte er sogar gesehen, dass auch im Strafverfahren Entschädigungen geltend gemacht werden können, welche das Bundesgericht als Staatshaftungsansprüche qualifiziert.