Das Bundesgericht als Tat- und Sachrichter

Eine wegen rechtswidrigen Aufenthalts verurteilte Person hat bis vor Bundesgericht geltend gemacht, ihre Verurteilung verstosse gegen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (BGer 6B_713/2013 vom 19.04.2013), wonach Rückführungsmassnahmen strafrechtlichen Sanktionen vorgehen. Unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung hält das Bundesgericht fest, eine Verurteilung wegen rechtswidrigen Aufenthalts komme nur infrage,

wenn die Ausreise objektiv möglich ist (Urteil 6B_482/2010 E. 3.2.2 und 3.2.3) und zuvor ein administratives Rückführungsverfahren in die Wege geleitet worden ist oder sich ein derartiges Verfahren von vornherein als undurchführbar erweist (E. 1.4).

Das Bundesgericht gesteht dem Beschwerdeführer zu, dass die Begründung der vorinstanzlichen Verurteilung unhaltbar ist. Es macht dann aber das, was es eigentlich weder darf noch – je nach Fall – will: es geht in die Akten und stellt selbst einen Sachverhalt fest, mit dem es die Verurteilung begründet werden kann:

Den Akten, nicht aber dem angefochtenen Urteil, lässt sich jedoch entnehmen, dass der Beschwerdeführer ein erstes Mal bereits im Jahr 2001 zwangsweise ausgeschafft wurde und das Migrationsamt des Kantons Zürich bereits am 29. März 2009 gegenüber dem Beschwerdeführer eine Wegweisungsverfügung erliess und die Kantonspolizei Zürich mit dem Vollzug der Ausschaffung beauftragte (Akten Vorinstanz 22/20). Die Ausschaffung konnte nicht vollzogen werden, weil der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit untergetaucht war und erst am 30. Juni 2011 festgenommen werden konnte (Akten Vorinstanz 22/2). Das Migrationsamt hatte somit im verwaltungsrechtlichen Verfahren alles für den Vollzug der Rückführung Zumutbare vorgekehrt. Die Rückführung war indessen am Verhalten des Beschwerdeführers gescheitert. Seine Bestrafung wegen rechtswidrigen Aufenthalts erweist sich auch unter Mitberücksichtigung der EU-Rückführungsrichtlinie als bundesrechtskonform. Die Beschwerde ist abzuweisen (E. 1.5).

Das Bundesgericht hat in Fünferbesetzung entschieden. Die beantragte unentgeltliche Rechtspflege hat es wegen Aussichtslosigkeit nicht gewährt. Das kann schlicht und einfach nicht richtig sein. Bereits die komplett falsche Begründung der Vorinstanz hätte den Beschwerdeführer doch zur legitimen Beschwerde veranlassen dürfen.