Das Bundesgericht greift durch

Offenbar versucht das Bundesgericht, die Qualität der kantonalen Rechtsprechung zu fördern, indem es konsequenter durchzugreifen scheint als dies in früheren Jahren der Fall war. Allein heute hat die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts fünf gutgeheissene Beschwerden publiziert:

Besonders hart werden die Obergerichte des Kantons Zürich und des Kantons Aargau kritisiert.

*Das Obergericht des Kantons Zürich, das in der selben Sache zum zweiten Mal korrigiert wurde, hat den letzten Entscheid des Bundesgerichts ungenügend umgesetzt.

Zudem erweist sich die Rechtsanwendung der Vorinstanz trotz entsprechenden Hinweises des Bundesgerichts im Rückweisungsurteil erneut als fehlerhaft. Das Bundesgericht hatte im Rückweisungsurteil moniert, dass die Vorinstanz das BetmG sowohl in der zur Tatzeit als auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung geltenden Fassungen anwendet. Dies ist vorliegend erneut der Fall. Die Vorinstanz stützt ihre rechtlichen Erwägungen auf das BetmG in seiner zur Tatzeit geltenden Fassung, stellt aber abweichend hiervon im Dispositiv fest, dass die in Anwendung des aktuellen BetmG ergangenen Schuldsprüche des Bezirksgerichts in Rechtskraft erwachsen seien (E. 3.2).

**Das Obergericht des Kantons Aargau hat einen Unschuldigen verurteilt:

Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist im Ergebnis willkürlich und verletzt den Grundsatz “in dubio pro reo”. Andere Beweismittel werden von der Vorinstanz nicht genannt. Das Bezirksgericht würdigte weitere Beweismittel (insbesondere zusätzliche Befragungen des Beschwerdeführers), welche ebenso wenig rechtsgenügende Hinweise für Täterschaft und Schuld zu liefern vermochten. Es ist deshalb davon abzusehen, die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird den Beschwerdeführer von Schuld und Strafe freizusprechen haben (E: 1.5.4).