Das Bundesgericht korrigiert sich

Nach einer erfolgreichen Beschwerde an den EGMR (Requête n° 21830/09, vgl. meinen früheren Beitrag; Art. 10 EMRK) revidiert das Bundesgericht sein damals beanstandetes Urteil 6B_225/2008 (BGer 6F_25/2015 vom 06.10.2015):

Indem der EGMR feststellt, die Verurteilung der Gesuchsteller verletze Art. 10 EMRK, da die Voraussetzungen von Art. 10 Ziff. 2 EMRK nicht erfüllt seien, erkennt er, dass das inkriminierte Verhalten durch Art. 10 EMRK gedeckt und damit nicht rechtswidrig sei. Ist dem aber so, fällt eine Verurteilung der Gesuchsteller für das ihnen zur Last gelegte Verhalten ausser Betracht. Das Verfahren 6B_225/2008 hätte ohne die vom EGMR festgestellte Verletzung von Art. 10 EMRK einen anderen Verlauf genommen. Die Revision ist deshalb notwendig. Das Revisionsgesuch ist gutzuheissen (E. 4.2).

Im neuen Urteilsdispositiv sieht dass dann so aus:

1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.

2. Das Urteil 6B_225/2008 des Bundesgerichts vom 7. Oktober 2008 wird aufgehoben, soweit darin die Beschwerde abgewiesen wird und die Gesuchsteller zur Tragung von Gerichtskosten und zur Zahlung einer Entschädigung an den Gesuchsgegner 2 verpflichtet werden.
3. Im Beschwerdeverfahren 6B_225/2008 wird neu wie folgt entschieden:
3.1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. November 2007 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.2. Es werden keine Kosten erhoben.
3.3. Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführern eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3’000.– zu zahlen.
4. Das im Nachgang zum Bundesgerichtsentscheid 6B_225/2008 ergangene Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Februar 2009 wird aufgehoben.
5. Im Revisionsverfahren werden keine Kosten erhoben.
6. Den Gesuchstellern wird für das Revisionsverfahren eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3’000.– aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
7. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, sowie dem Bundesamt für Justiz, Vertretung der Schweiz vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, schriftlich mitgeteilt.