Das Bundesgericht macht Druck

Am 11. April 2019 hat das Bundesgericht das Obergericht SH in einer Haftsache auf die drohende Überhaft hingewiesen (BGE 145 I 179 E. 3.7). Drei Monate später hat das Obergericht SH ein Haftentlassungsgesuch trotzdem wieder abgewiesen.

Im heute publizierten Entscheid entlässt das Bundesgericht den Beschwerdeführer gleich selbst (BGer 1B_360/2019 vom 26.07.2019):

Im vorliegenden Strafverfahren hat das Bundesgericht bereits in seinem Urteil vom 11. April 2019 (BGE 145 IV 179 E. 3.7 S. 183) darauf hingewiesen, dass der Verhältnismässigkeit der Haft besonderes Augenmerk zu schenken sein werde. Mittlerweile sind mehr als drei weitere Monate vergangen. Selbst unter Berücksichtigung eines angemessenen behördlichen Zeitbedarfs für die Vorbereitung des Vollzugs der Landesverweisung rückt die bisherige Haftdauer vor dem Hintergrund der erwähnten Rechtsprechung damit in grosse Nähe zu der zu erwartenden Freiheitsstrafe. Die Rüge der Überhaft erweist sich damit als begründet und es ist die unverzügliche Entlassung anzuordnen. Dass Fluchtgefahr besteht, ändert daran nichts (BGE 107 Ia 256 E. 2a S. 258 und E. 3b S. 260) [E. 4.5].

Damit steht übrigens erfahrungsgemäss auch bereits die Mindesthöhe der Freiheitsstrafe fest, welche dereinst gefällt werden wird.