Das Bundesgericht und die Willkürbeschwerde(n)

Prof. Dr. Andreas Auer fordert das Bundesgericht in der NZZ vom 17.07.2007 (kostenpflichtig) auf, seine eben erst beschlossene Fortführung der Praxis zur Legitimation bei der Willkürbeschwerde (s. meinen früheren Beitrag) zu ändern. Dabei findet er deutliche Worte:

Dass das Bundesgericht nicht bereit ist, der langjährigen Kritik der Lehre an seiner Rechtsprechung zu folgen, ist sein gutes Recht. Dass es aber Zug um Zug dem bernischen Verfassungsgeber (1995), dem Bundesverfassungsgeber (2000) und nun dem Bundesgesetzgeber (2007) zu verstehen gab, alle ihre Anstrengungen für eine diesbezügliche Praxisänderung seien sinn- und nutzlos, ist schlicht unverständlich. Dazu kommt, dass es nunmehr im schweizerischen Staatsrecht zwei unterschiedliche Willkürbegriffe gibt, einen weiten, im Bereich der Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten, der der verfassungsrechtlichen Verankerung dieses Grundrechts Rechnung trägt, und einen engen, im Bereich der subsidiären Verfassungsbeschwerde, der jenem Verständnis klar zuwiderläuft, mit welchem sich aber die (vor allem ausländischen) Rechtsuchenden abfinden müssen, weil eine verschwindend kleine und hoffentlich bald schwindende Mehrheit der Bundesrichter es nun einfach so will.

Da bin ich mal gespannt, ob da jemals eine Entgegnung aus Lausanne oder sonst woher kommen wird. Ich kann es mir fast nicht vorstellen.