Das Bundesgericht verletzt die Eigentumsgarantie
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat eine Beschlagnahmeverfügung (Personenwagen) aufgehoben, weil die Beschlagnahmevoraussetzungen nicht erfüllt waren. Das Bundesgericht war der selben Meinung und hat die Beschwerde der Staatsanwaltschaft abgewiesen, aber eigentlich nur teilweise (BGer 1B_250/2015 vom 21.01.2016).
Dass das Bundesgericht überhaupt auf die Beschwerde eintrat, ist nicht selbstverständlich. Es begründete den nicht wieder gutzumachenden Nachteil, der ja eigentlich rechtlicher Natur sein müsste, wie folgt:
Im vorliegenden Fall ist (primär) die Aufhebung einer Deckungsbeschlagnahme durch die Vorinstanz streitig. Damit droht das Haftungssubstrat für allfällige Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen wegzufallen (…). Der nicht wieder gutzumachende Rechtsnachteil ist daher zu bejahen (BGE 140 IV 57 E. 2.3 S. 60 mit Hinweisen; Urteil 1B_113/2014 vom 3. November 2014 E. 1.2).
Ein finanzielles Ausfallrisiko ist also ein Rechtsnachteil.
Dass sich das Bundesgericht je länger je mehr auch als Oberanklagebehörde (oberster Haftrichter ist es ja schon) zu sehen scheint, ist aber nicht nur daran erkennbar, dass schier alles als Rechtsnachteil qualifiziert wird, solange nur die Staatsanwaltschaft als Beschwerdeführerin auftritt. Aus lauter Angst vor einem möglichen Verlust für die Staatskasse, deren zweitoberste Herrin bekanntlich die Staatsanwaltschaft ist, macht das Bundesgericht die Herausgabe des Personenwagens, der zu Unrecht beschlagnahmt ist, von einer Ersatzleistung abhängig:
Nach dem Gesagten ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der bisherigen Fahrzeugbeschlagnahme grundsätzlich nicht erfüllt sind. Allerdings muss der Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall die Möglichkeit eingeräumt werden, den Beschwerdegegner auf den von ihm ersatzweise angebotenen Sicherheiten wirksam zu behaften: Sie kann daher die Aufhebung der bisherigen Beschlagnahme von der schriftlichen Zustimmung des Beschwerdegegners abhängig machen, vorläufige Akonto-Ratenzahlungen von monatlich Fr. 700.– zur Sicherstellung allfälliger ihm aufzuerlegender Verfahrenskosten und einer möglichen Ersatzforderung des Staates (in der Höhe von Fr. 3’750.–) zu leisten. Nach erfolgter Zustimmung zu diesen vorläufigen Ratenzahlungen kann die Staatsanwaltschaft das angebotene Ersatzfahrzeug (oder dessen Verkaufserlös) beschlagnahmen und das bisher sichergestellte Fahrzeug aus der Beschlagnahme entlassen. Entsprechende Ratenzahlungen wären derzeit auf den Gesamtbetrag von maximal Fr. 24’750.– zu begrenzen (geschätzte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 36’000.– zuzüglich einer möglichen staatlichen Ersatzforderung von Fr. 3’750.– abzüglich des Verwertungserlöses von Fr. 15’000.–) [E. 6.4)].
Eigentumsfreiheit ja, aber nur noch gegen Sicherheit.